18.10.2024
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Dokument-Nr. 15657

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Urteil17.04.2013BundesgerichtshofVIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 806Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 806
  • MDR 2013, 698Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 698
  • NJW 2013, 1805Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1805
  • NZM 2013, 435Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 435
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen zu VIII ZR 225/12:
  • Amtsgericht Bad Waldsee, Urteil24.01.2012, 1 C 296/11
  • Landgericht Ravensburg, Urteil29.06.2012, 1 S 31/12
Vorinstanzen zu VIII ZR 246/12:
  • Amtsgericht Paderborn, Urteil20.03.2012, 55 C 210/11
  • Landgericht Paderborn, Urteil28.06.2012, 5 S 35/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.04.2013

BGH erklärt Vertragsklausel zum "Aktionsbonus" in einem Stromlieferungs­vertrag für irreführendVertragsklausel kann von juristisch nicht vorgebildeten Kunden falsch ausgelegt werden

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich in zwei Entscheidungen mit der Auslegung einer Allgemeinen Geschäfts­be­dingung in Stromlieferungs­verträgen befasst, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird. Der Gerichtshof erklärte die Klausel in der verwendeten Form für Kunden ohne juristische Vorbildung für missver­ständlich.

In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte - eine Strom­lie­fe­rantin - verpflichtet ist, den Klägern einen so genannten "Aktionsbonus" zu zahlen, bei dem einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird. Den Strom­lie­fe­rungs­ver­trägen lag folgende Allgemeine Geschäfts­be­dingung zugrunde:

Erläuterungen
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belie­fe­rungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belie­fe­rungs­jahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belie­fe­rungs­jahres wirksam."

Stromlieferant berücksichtigt Bonus bei Schlussrechnung nach Kündigung nicht

Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belie­fe­rungs­jahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schluss­rech­nungen nicht. Die Berufungs­ge­richte haben die Klagen auf Zahlung des Bonus abgewiesen.

Vertragsklausel kann von juristisch nicht vorgebildeten Kunden falsch ausgelegt werden

Die von den Berufungs­ge­richten zugelassenen Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305 c Abs. 2 BGB* in diesem Sinne auszulegen.

*§ 305 c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln

[...]

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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