21.11.2024
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Dokument-Nr. 5293

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Urteil12.12.2007BundesgerichtshofVIII ZR 187/06
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil23.03.2005, 113 C 4485/04
  • Landgericht Braunschweig, Urteil22.06.2006, 4 S 196/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.12.2007

BGH Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeug­her­stellers durch Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen bei einer Durch­ros­tungs­ga­rantie zulässigGarantie wird "um den Preis" der regelmäßigen Wartung in Vertrags­werkstatt gegeben

Eine Klausel in einer bis zu 30 Jahre gewährten "Durch­ros­tungs­ga­rantie", die voraussetzt, dass der Garantienehmer sein Fahrzeug regelmäßig nach Hersteller-Vorgaben in Vertrags­werk­stätten (hier: Mercedes-Benz) warten lässt, ist wirksam. Der Garantienehmer wird durch eine derartige Klausel nicht ungemessen benachteiligt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Die regelmäßige Durchführung der Wartung in den Vertragsstätten sei quasi "der Preis" für die langfristige Garantie, argumentierte der BGH.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeug­her­steller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertrags­werk­stätten des Fahrzeug­her­stellers ausführen lässt.

Dem verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig gewährten "mobilo-life"-Garantie garantiert die Beklagte für ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Weiter heißt es in dem Prospekt:

"mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewähr­leis­tungs­re­ge­lungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufs­be­din­gungen lebenslang bis 30 Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstaus­lie­ferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen."

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Roststellen an der Heckklappe aus der Garantie in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Wartungsdienste nicht in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt hat. Das Berufungs­gericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zitierte Klausel unwirksam sei, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB).

Auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wieder­her­ge­stellt worden.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertrags­werk­stätten zustehen, sodass – bei wirtschaft­licher Betrachtung – von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.

Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die – ohnehin regelmäßig notwendigen – Wartungs­a­r­beiten nach Herstel­ler­vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preis­güns­tigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeug­her­steller) Garantiegeber waren (zuletzt BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 -), liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garan­tie­ansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeug­her­stellerin, eine Kundenbindung an ihr Vertrags­werk­stät­tennetz zu erreichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 190/2007 des BGH vom 12.12.2007

der Leitsatz

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1

Gewährt ein Fahrzeug­her­steller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­rechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durch­ros­tungs­ga­rantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertrags­werk­stätten abhängig macht.

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