Dokument-Nr. 2666
Permalink https://urteile.news/
- BB 2006, 1358Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2006, Seite: 1358
- DWW 2006, 281Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 281
- GE 2006, 706Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 706
- NJW 2006, 2116Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2116
- NZM 2006, 623Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 623
- WuM 2006, 306Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 306
- ZMR 2006, 913Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 913
Bundesgerichtshof Urteil05.04.2006
Einzelne unbedenkliche Schönheitsreparaturklauseln können in der Summe unwirksam sein"Summierungseffekt" macht Schönheitsreparaturklauseln insgesamt nichtig
Grundsätzlich muss der Vermieter Schönheitsreparaturen vornehmen. Viele Vermieter übertragen diese Verpflichtung jedoch per Mietvertrag auf den Mieter. Die Übertragung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen kann aber unwirksam sein, wenn der Mietvertrag zu viele Klauseln über Schönheitsreparaturen vorsieht. Dann braucht der Mieter nicht zu renovieren, auch wenn jede einzelne Klausel für sich unbedenklich ist. Der Bundesgerichtshof spricht vom so genannten Summierungseffekt.
Im Fall hatte der Vermieter durch Formularmietvertrag die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Außerdem wurde im Wege einer so genannten Individualabrede vereinbart, das bei Vertragsablauf die Mieträume sauber zu verlassen und Tapeten zu entfernen seien. Da der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkam, verlangte der Vermieter 4.140,93 EUR, die die Arbeiten laut Kostenvoranschlag durch einen Malerbetrieb gekostet hätten.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Er führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass zwar die einzelnen Klauseln über die Schönheitsreparaturen nicht zu beanstanden seien, jedoch aufgrund des so genannten Summierungseffekts unwirksam seien. Ein derartiger Summierungseffekt liege vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen. Das gelte auch dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentreffe, denn bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) sei der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile zu würdigen.
Vorinstanz:
LG Düsseldorf, AG Düsseldorf
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 307
Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2666
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.