18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2666

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Urteil05.04.2006BundesgerichtshofVIII ZR 163/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2006, 1358Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2006, Seite: 1358
  • DWW 2006, 281Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 281
  • GE 2006, 706Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 706
  • NJW 2006, 2116Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2116
  • NZM 2006, 623Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 623
  • WuM 2006, 306Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 306
  • ZMR 2006, 913Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 913
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.04.2006

Einzelne unbedenkliche Schön­heits­re­pa­ra­tur­klauseln können in der Summe unwirksam sein"Summie­rungs­effekt" macht Schön­heits­re­pa­ra­tur­klauseln insgesamt nichtig

Grundsätzlich muss der Vermieter Schön­heits­re­pa­raturen vornehmen. Viele Vermieter übertragen diese Verpflichtung jedoch per Mietvertrag auf den Mieter. Die Übertragung der Verpflichtung zu Schön­heits­re­pa­raturen kann aber unwirksam sein, wenn der Mietvertrag zu viele Klauseln über Schön­heits­re­pa­raturen vorsieht. Dann braucht der Mieter nicht zu renovieren, auch wenn jede einzelne Klausel für sich unbedenklich ist. Der Bundes­ge­richtshof spricht vom so genannten Summie­rungs­effekt.

Im Fall hatte der Vermieter durch Formu­la­r­miet­vertrag die Schön­heits­re­pa­raturen auf den Mieter übertragen. Außerdem wurde im Wege einer so genannten Indivi­du­a­l­abrede vereinbart, das bei Vertragsablauf die Mieträume sauber zu verlassen und Tapeten zu entfernen seien. Da der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkam, verlangte der Vermieter 4.140,93 EUR, die die Arbeiten laut Kosten­vor­an­schlag durch einen Malerbetrieb gekostet hätten.

Der Bundes­ge­richtshof wies die Klage ab. Er führte in seiner Urteils­be­gründung aus, dass zwar die einzelnen Klauseln über die Schön­heits­re­pa­raturen nicht zu beanstanden seien, jedoch aufgrund des so genannten Summie­rungs­effekts unwirksam seien. Ein derartiger Summie­rungs­effekt liege vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusam­men­ge­hörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertrags­partners des Verwenders führen. Das gelte auch dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Indivi­du­a­l­ver­ein­barung zusammentreffe, denn bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) sei der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile zu würdigen.

Vorinstanz:

LG Düsseldorf, AG Düsseldorf

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 307

Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannter Summie­rungs­effekt auf Grund des Zusam­men­treffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).

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