21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil04.03.2009

BGH: Erfor­der­lichkeit von "Regene­ra­ti­o­ns­fahrten" bei Verwendung eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter im Kurzstre­cken­einsatz kein MangelVorstellung des Käufers über die Beschaffenheit des Autos ist irrelevant

Die Erfor­der­lichkeit von Fahrten zur Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters bei Diesel­fahr­zeugen zur Vermeidung von Funkti­o­ns­s­tö­rungen beim überwiegenden Einsatz im Kurzstre­cken­betrieb stellt keinen Mangel dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen neuen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstre­cken­betrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Landgericht sah Sachmangel - Oberlan­des­gericht nicht

Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungs­wer­tersatz) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurück­ver­weisung an das Berufungs­gericht.

BGH: Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt, müssen andere mit einem Diesel­par­ti­kel­filter ausgestatte Fahrzeuge als Vergleichs­maßstab herangezogen werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB an dem Fahrzeug des Klägers gegeben ist, als Vergleichs­maßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Diesel­par­ti­kel­filter ausgestattet sind. Es kann nicht darauf abgestellt werden kann, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstre­cken­betrieb geeignet sind. Die gesetzliche Bestimmung setzt als Vergleichs­maßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn daher - wie im heute entschiedenen Fall - gerade ein Diesel­par­ti­kel­filter die Ursache für den geltend gemachten Mangel ist, dann können nicht als "Sachen der gleichen Art" Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs­ge­richts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachver­stän­di­gen­gut­achten stützen, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Diesel­par­ti­kel­filter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstre­cken­einsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstre­cken­betrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.

BGH: Vorstellung des Käufers ändert nichts an der Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt - Beschaffenheit ist ausschlaggebend

Der Bundes­ge­richtshof hat ferner ausgeführt, dass dies nicht deswegen anders zu beurteilen ist, weil ein durch­schnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Diesel­par­ti­kel­filter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstre­cken­verkehr nicht geeignet sei. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durch­schnitt­lichen technischen Infor­ma­ti­o­nsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann, d. h. auf die objektiv berechtigte Erwartung. Es kann daher nur auf die Beschaffenheit von Diesel­fahr­zeugen mit Partikelfilter abgestellt werden, bei denen nach dem vom Berufungs­gericht festgestellten Stand der Technik eine unein­ge­schränkte Nutzung im Kurzstre­cken­betrieb nicht möglich ist. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstre­cken­betrieb genutzt werden kann.

BGH weist den Rechtsstreit ans Berufungs­gericht zurück

Der Bundes­ge­richtshof hat den Rechtsstreit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers zu treffen sind, dass jedenfalls das in das von ihm gekaufte Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/2009 des BGH vom 04.03.2009

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