14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Bundesgerichtshof Urteil15.06.2011

Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlerhaftem Fahrverhalten eines Neufahrzeugs trotz mehrerer Repara­tur­versuche möglichBGH zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

Der Käufer eines Neuwagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn zum Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens des Fahrzeugs trotz mehrerer Repara­tur­versuche des Verkäufers nicht ermittelt wurde. An der Erheblichkeit des Mangels ändert sich auch dann nichts, wenn im Verlauf des Rechtsstreits die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerk­stel­ligende Möglichkeit seiner Behebung festgestellt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte der Kläger im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 Euro. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstat­t­auf­ent­halten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten begehrt.

Rostanhaftungen und Fehler an der Achseinstellung – Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage nach Abzug einer Nutzungs­ent­schä­digung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachver­stän­di­gen­gut­achten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeu­g­un­terboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren.

Keine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag – Oberlan­des­gericht weist Klage ab

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan­des­gericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass – anders als die Rostanhaftungen am Unterboden – die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten. Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Für möglichen Rücktritt vom Kaufvertrag ist Mangelzustand zum Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung entscheidend

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung abzustellen ist. Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Repara­tur­versuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerk­stel­ligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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