15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Coburg Urteil18.11.2008

Störende Fahrgeräusche berechtigen zur Rückgabe eines Luxusautos

Ein Cabrio erwirbt man zwar üblicherweise, damit man sich je nach Lust, Laune und Wetter den Fahrtwind um die Ohren pfeifen lassen kann. Ertönt jedoch auch bei geschlossenem Verdeck ein Pfeifton, kann das sehr schnell sehr störend sein - und jedenfalls bei einem Luxusauto auch zur Rückgabe des Fahrzeuges berechtigen, wenn der Verkäufer das Geräusch nicht beseitigen kann.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Verkäuferin einer Nobelkarosse zur Rückzahlung des Kaufpreises von 98.000 € verurteilt wurde. Trotz mehrerer Repara­tur­versuche hatte sie das durch eine Antenne verursachte Pfeifen nicht beseitigen können. Das Gericht bewertete das abnorme Fahrgeräusch als Mangel, der die Käuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte.

Die Käuferin hatte im Juni 2007 das neue Cabrio für 98.000 € erworben. Bis Ende August 2007 hatte sie es bereits dreimal zur Verkäuferin gebracht und jeweils störende Windgeräusche moniert, die im Geschwin­dig­keits­bereich von 60 - 130 km/h auftraten. Als die nicht verschwanden, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin bestritt jedoch einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche "dem Stand der Serie".

Damit hatte sie vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Dieses ermittelte durch einen Sachver­ständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Und das stufte das Gericht mit Blick darauf, dass es sich um ambitioniertes Fahrzeug der Luxusklasse handelte, als maßgeblich störend und damit mangelhaft ein. Eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, würde rund 3.700 € kosten. Angesichts dieser Summe sah das Gericht das Rücktritts­ver­langen der Klägerin als berechtigt an, ohne dass es darauf ankam, ob die Nachbes­se­rungs­kosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.01.2008

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