Dokument-Nr. 13140
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- BauR 1986, 569Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 1986, Seite: 569
- DB 1986, 2074Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1986, Seite: 2074
- MDR 1987, 51Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1987, Seite: 51
- NJW-RR 1987, 112Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 112
- WM 1986, 1194Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1986, Seite: 1194
- ZfBR 1986, 222Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 1986, Seite: 222
- ZIP 1986, 1126Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 1986, Seite: 1126
Bundesgerichtshof Urteil18.06.1986
Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) muss ausdrücklich hingewiesen werden: Schlecht wahrnehmbare AGB werden nicht VertragsbestandteilEinbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der auf der Rückseite eines Lieferscheines nur bei "ausdrücklichem Hinweis" auf der Vorderseite / BGH zu den Anforderungen an ausdrücklichen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Gültigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann grundsätzlich als Rahmenvertrag vereinbart werden und hat somit Gültigkeit für alle folgenden Verträge mit dem Vertragspartner. Liegt so eine Übereinkunft allerdings nicht vor und handelt es sich bei dem unterzeichnenden Vertragspartner nicht um einen Kaufmann, so muss auf die AGBs deutlich hingewiesen werden. Erfolgt der Hinweis schriftlich, so ist dieser nur gültig, wenn er ohne Schwierigkeiten wahrgenommen werden kann. Kleinstdruck am Rand eines Lieferscheins in Senkrechtstellung erfüllt diese Anforderung nach Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht.
Im vorliegenden Fall stellte ein Unternehmen eine Zahlungsforderung an einen Geschäftspartner und stützte sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die angeblich Vertragsbestandteil geworden waren. Die streitgegenständliche Klausel befand sich auf der Rückseite des Lieferscheins, den der Kunde bei Lieferung der Ware an der vorgesehenen Stelle über dem Vordruck "Ware erhalten" unterzeichnete. Der Lieferschein enthielt im oberen Drittel der linken Randleiste in Kleinstdruck und Senkrechtstellung den Vermerk, dass die Lieferung aufgrund der auf der Rückseite abgedruckten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen erfolge.
Vertragspartner muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGBs Kenntnis nehmen können
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden waren, da der Mitarbeiter, der den Lieferschein unterzeichnet hatte, kein Kaufmann war. Damit hätten die AGBs nur unter den unter § 2 AGBG aufgeführten Voraussetzungen Vertragsbestandteil werden können. Soweit kein Rahmenvertrag vorliege, der die Gültigkeit der AGBs für künftige Verträge vereinbare, müsse bei jedem Vertragsabschluss ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen.
Hinweis auf die AGB in Kleinstdruck auf Randleiste des Lieferscheins reicht nicht aus
Die Tatsache, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des dem Mitarbeiters übergebenen und von ihm unterzeichneten Lieferscheins abgedruckt waren, reiche nicht aus. Die auf der Rückseite eines Formulars abgedruckten AGB-Klauseln könnten nur dann Vertragsinhalt werden, wenn auf der Vorderseite ein entsprechender, deutlich erkennbarer Hinweis gemacht werde. Sei dieser jedoch an unauffälliger Stelle versteckt und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden nicht jederzeit und ohne weiteres erkennbar, so fehle es an dem Merkmal der Ausdrücklichkeit. Dies sei auch vorliegend der Fall. Der auf der Randleiste des Lieferscheins in Kleinstdruck und zudem nicht in der üblichen Leserichtung befindliche Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen falle kaum auf und könne selbst bei besonders aufmerksamer Betrachtung leicht übersehen werden.
Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann zwar auch nachträglich vereinbart werden, jedoch setze ihre wirksame Einbeziehung in den Vertrag voraus, dass bei der Änderungsvereinbarung die in § 2 AGBG genannten Voraussetzungen beachtet würden. Eine eventuell gewollte nachträgliche Einbeziehung scheitere im vorliegenden Fall jedoch daran, dass der Lieferschein, wie bereits ausgeführt, keinen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB enthielt.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
der Leitsatz
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1
Zum Erfordernis des "ausdrücklichen Hinweises" auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Vertrages werden sollen.
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