21.11.2024
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Dokument-Nr. 13140

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Urteil18.06.1986BundesgerichtshofVIII ZR 137/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 1986, 569Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 1986, Seite: 569
  • DB 1986, 2074Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1986, Seite: 2074
  • MDR 1987, 51Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1987, Seite: 51
  • NJW-RR 1987, 112Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 112
  • WM 1986, 1194Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1986, Seite: 1194
  • ZfBR 1986, 222Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 1986, Seite: 222
  • ZIP 1986, 1126Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 1986, Seite: 1126
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.06.1986

Auf Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) muss ausdrücklich hingewiesen werden: Schlecht wahrnehmbare AGB werden nicht Vertrags­be­standteilEinbeziehung von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der auf der Rückseite eines Lieferscheines nur bei "ausdrücklichem Hinweis" auf der Vorderseite / BGH zu den Anforderungen an ausdrücklichen Hinweis auf Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen (AGB)

Die Gültigkeit Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen kann grundsätzlich als Rahmenvertrag vereinbart werden und hat somit Gültigkeit für alle folgenden Verträge mit dem Vertragspartner. Liegt so eine Übereinkunft allerdings nicht vor und handelt es sich bei dem unter­zeich­nenden Vertragspartner nicht um einen Kaufmann, so muss auf die AGBs deutlich hingewiesen werden. Erfolgt der Hinweis schriftlich, so ist dieser nur gültig, wenn er ohne Schwierigkeiten wahrgenommen werden kann. Kleinstdruck am Rand eines Lieferscheins in Senkrecht­stellung erfüllt diese Anforderung nach Urteil des Bundes­ge­richtshofs jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall stellte ein Unternehmen eine Zahlungs­for­derung an einen Geschäfts­partner und stützte sich dabei auf die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die angeblich Vertragsbestandteil geworden waren. Die streit­ge­gen­ständliche Klausel befand sich auf der Rückseite des Lieferscheins, den der Kunde bei Lieferung der Ware an der vorgesehenen Stelle über dem Vordruck "Ware erhalten" unterzeichnete. Der Lieferschein enthielt im oberen Drittel der linken Randleiste in Kleinstdruck und Senkrecht­stellung den Vermerk, dass die Lieferung aufgrund der auf der Rückseite abgedruckten Lieferungs- und Zahlungs­be­din­gungen erfolge.

Vertragspartner muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGBs Kenntnis nehmen können

Der Bundes­ge­richtshof stellte fest, dass die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht Vertrags­be­standteil geworden waren, da der Mitarbeiter, der den Lieferschein unterzeichnet hatte, kein Kaufmann war. Damit hätten die AGBs nur unter den unter § 2 AGBG aufgeführten Voraussetzungen Vertrags­be­standteil werden können. Soweit kein Rahmenvertrag vorliege, der die Gültigkeit der AGBs für künftige Verträge vereinbare, müsse bei jedem Vertrags­ab­schluss ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen erfolgen und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

Hinweis auf die AGB in Kleinstdruck auf Randleiste des Lieferscheins reicht nicht aus

Die Tatsache, dass die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen auf der Rückseite des dem Mitarbeiters übergebenen und von ihm unterzeichneten Lieferscheins abgedruckt waren, reiche nicht aus. Die auf der Rückseite eines Formulars abgedruckten AGB-Klauseln könnten nur dann Vertragsinhalt werden, wenn auf der Vorderseite ein entsprechender, deutlich erkennbarer Hinweis gemacht werde. Sei dieser jedoch an unauffälliger Stelle versteckt und bei durch­schnitt­licher Aufmerksamkeit des Kunden nicht jederzeit und ohne weiteres erkennbar, so fehle es an dem Merkmal der Ausdrü­ck­lichkeit. Dies sei auch vorliegend der Fall. Der auf der Randleiste des Lieferscheins in Kleinstdruck und zudem nicht in der üblichen Leserichtung befindliche Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen falle kaum auf und könne selbst bei besonders aufmerksamer Betrachtung leicht übersehen werden.

Die Geltung Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen kann zwar auch nachträglich vereinbart werden, jedoch setze ihre wirksame Einbeziehung in den Vertrag voraus, dass bei der Änderungs­ver­ein­barung die in § 2 AGBG genannten Voraussetzungen beachtet würden. Eine eventuell gewollte nachträgliche Einbeziehung scheitere im vorliegenden Fall jedoch daran, dass der Lieferschein, wie bereits ausgeführt, keinen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB enthielt.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

der Leitsatz

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1

Zum Erfordernis des "ausdrücklichen Hinweises" auf Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen, die Bestandteil des Vertrages werden sollen.

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