21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil30.04.2014

Eigen­bedarfs­kündigung: Benennung der Eigen­be­da­rfs­person und Grund für Erlangung der Wohnung für wirksame Kündigung ausreichendBGH zur Begründung einer Eigen­bedarfs­kündigung

Für eine ordnungsgemäß begründete Eigen­bedarfs­kündigung ist es ausreichend, wenn der Vermieter die Eigen­be­da­rfs­person identifizierbar benennt und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, plausibel darlegt.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietver­hält­nisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppel­haus­hälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils abgewiesen.

BGH erklärt Eigen­be­da­rfs­kün­digung für wirksam

Die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wieder­her­stellung des amtsge­richt­lichen Urteils erstreben, hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündi­gungs­schreiben namentlich zu benennen. Das Begrün­dungs­er­for­dernis in § 573 Abs. 3 BGB* soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündi­gungs­gründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündi­gungs­grundes ist dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigen­be­da­rfs­person - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

* § 573 BGB

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündi­gungs­schreiben anzugeben. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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