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Dokument-Nr. 33286

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Beschluss21.02.2023BundesgerichtshofVIII ZR 106/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 745Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 745
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil24.11.2020, 117 C 2996/19
  • Landgericht Braunschweig, Urteil06.04.2021, 6 S 305/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.02.2023

BGH: Modernisierungs­miet­erhöhung kann zur Begründung auf Modernisierungs­ankündigung verweisenUnschädlichkeit der fehlenden Angabe der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten

Zur Begründung einer Modernisierungs­miet­erhöhung kann auf die Modernisierungs­ankündigung verwiesen werden. Zudem ist es unschädlich, dass nicht die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wurde an der Außenfassade eines Miethauses in Braunschweig eine Wärmedämmung angebracht. Nach Abschluss der Arbeiten erhielt die Mieterin einer der im Haus befindlichen Wohnungen im Dezember 2016 eine Mieter­hö­hungs­er­klärung. Zur Begründung der Erhöhung wurde auf das Ankün­di­gungs­schreiben zu den Arbeiten vom März 2016 verwiesen, ohne die tatsächlich entstandenen Kosten mitzuteilen. Die Mieterin hielt die Bezugnahme auf das Ankün­di­gungs­schreiben für unzulässig und verweigerte die Zahlung der erhöhten Miete. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig gaben der Klage im Wesentlichen statt. Dagegen richtete sich die Revision der Mieterin.

Zulässigkeit der Bezugnahme auf Ankün­di­gungs­schreiben

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Zur Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung kann auf die Modernisierungsankündigung verwiesen werden. Dadurch sei zum einen ausreichend die bewirkte Energie­ein­sparung erläutert worden, da im Ankün­di­gungs­schreiben mitgeteilt wurde, dass die Hausfassade mit einer Wärmedämmung versehen werde, wodurch der Mieter Heizkosten spare. Diese Angaben versetze die Mieterin in die Lage, den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachzu­voll­ziehen.

Unschädlichkeit der fehlenden Angabe der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten

Zudem habe die Vermieterin hinsichtlich der Berechnung des Erhöhungs­betrags auf das Ankün­di­gungs­schreiben verweisen dürfen, so der Bundes­ge­richtshof. Dabei sei unerheblich, dass nicht die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben wurden. Denn die Bezugnahme enthalte in diesem Fall die Erklärung der Vermieterin, dass bei Durchführung der angekündigten Arbeiten jedenfalls nicht geringere Kosten entstanden sind. Sie ermögliche daher dem Mieter eine Nachprüfung der Plausibilität. Für eine Kontrolle der Angaben der Vermieterin müsse die Mieterin ohnehin die ihr zustehenden umfassenden Auskunfts- und Belegein­sichts­rechte geltend machen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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