18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 16122

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.06.2013

BGH zur Architekten- und Statikerhaftung beim Steil­küs­te­n­abbruch auf RügenAuftraggeber muss sich bei erkennbarer Gefahrenlage der Planung und Statik des Projekts Mitschuld zurechnen lassen

Der Bundes­ge­richtshof hat eine Entscheidung zur Architekten- und Statikerhaftung wegen unterlassener Erörterung von Risiken, denen ein Bauvorhaben ausgesetzt war, getroffen. Der Gerichtshof verwies darauf, dass sich der Auftraggeber eine Mitschuld zurechnen lassen muss, wenn er aufgrund eigener Kenntnis erkennt, dass die Planung des Architekten und die Statik des Tragwerks­planers eine Gefahrenlage birgt, er diese aber in Kauf nimmt und das Bauvorhaben dennoch durchführt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste von Rügen. Sie plante unter anderem, einen dort vor mehreren Jahrzehnten errichteten Altbau zu sanieren. Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Baugrund­gut­achten empfahl, dort einen bebauungsfreien Sicher­heits­korridor zu belassen. Der von der Klägerin beantragte Bauvorbescheid wurde abgelehnt, weil die Standsicherheit des Hanges in diesem Bereich nicht gewährleistet sei. Die Baugenehmigung wurde im Oktober 2001 mit der Auflage erteilt, am Standort des Altbaus genauere Boden­un­ter­su­chungen vorzunehmen. Die Beklagten - eine Archi­tek­ten­ge­sell­schaft und der Statiker - unterließen dies. Ende 2003 war das Sanie­rungs­vorhaben fertiggestellt. Im März 2005 brach ein großes Stück der Steilküste weg. Der unmittelbar an der Abbruchstelle gelegene Altbau durfte nicht mehr genutzt werden; später musste das Gebäude abgerissen werden.

LG gibt Schaden­s­er­satz­an­spruch dem Grunde nach uneingeschränkt statt

Die Klägerin hat von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz, beziffert mit rund 2,9 Millionen Euro, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungs­gericht dem Schaden­s­er­satz­an­spruch dem Grunde nach uneingeschränkt stattgegeben.

Archi­tek­ten­ge­sell­schaft und Statiker haben vertragliche Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt

Auf die vom Bundes­ge­richtshof zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat ausgeführt, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten in zweifacher Hinsicht verletzt haben. Zum einen haben sie es unterlassen, die Risiken eines möglichen Steil­h­an­gab­bruchs mit der Klägerin zu erörtern. Zwar kannte die Klägerin tatsächliche Umstände, aus denen sich die Gefährdung ergab. Das gestattet aber nicht den Schluss, dass sie deren gesamte Tragweite zutreffend bewertet hat. Zum anderen haben die Beklagten die gebotenen weiteren Baugrun­d­un­ter­su­chungen nicht veranlasst.

Klägerin kommt Beweis­la­st­umkehr zugute

Das Berufungs­gericht wird nunmehr festzustellen haben, ob sich die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten für das Bauvorhaben entschieden hätte, wobei es maßgeblich auf die Sichtweise ankommt, bevor sich das Risiko realisierte. Dabei kommt der Klägerin eine Beweis­la­st­umkehr zugute.

Auftraggeber muss sich gegebenenfalls Mitverschulden zurechnen lassen

Sollte das Berufungs­gericht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach erneut bejahen, ist ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Muss sich dem Auftraggeber, wie hier, aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerks­planers eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16122

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI