18.10.2024
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Dokument-Nr. 17817

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Bundesgerichtshof Urteil06.03.2014

Bauunternehmer kann auch nach Kündigung eines Bauvertrags Sicherheit für noch nicht bezahlte Vergütung verlangenBGH zur Bau­hand­werker­sicherung nach Kündigung des Bauvertrages

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Unternehmer auch nach einer kundenseitigen Kündigung eines Bauvertrags gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann. Der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens, die die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt hatte, kündigte das Vertrags­ver­hältnis wegen Nichteinhaltung von Sicher­heits­vor­schriften mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zu einer außer­or­dent­lichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht berechtigt gewesen; die Kündigung sei daher als eine dem Besteller jederzeit mögliche freie Kündigung zu werten. Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Leistungen abgerechnet und für die nicht erbrachten Leistungen entgangenen Gewinn beansprucht.

KG und BGH sprechen Bauhand­wer­ker­si­cherung für erbrachte Leistungen zu

Das Kammergericht hat der Klägerin eine Bauhand­wer­ker­si­cherung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch für den entgangenen Gewinn zugesprochen. Auf die vom Kammergericht zugelassene Revision hat der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt, soweit dieses der Klägerin eine Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen zuerkannt hat. Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Unternehmer muss die nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann. Der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. Einwendungen des Bestellers gegen diese schlüssige Berechnung der Vergütung, die den Rechtsstreit verzögern würden, sind nicht zugelassen. Wären sie zugelassen, wäre der Unternehmer nicht effektiv geschützt, weil er während des Rechtsstreits ohne Sicherung wäre. Der Besteller muss es trotz der damit verbundenen Nachteile hinnehmen, dass möglicherweise eine Übersicherung stattfindet.

Unternehmer muss Vergü­tungs­an­spruch schlüssig darlegen und Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen abrechnen

Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere für den Fall, dass die Parteien darüber streiten, ob eine außer­or­dentliche Kündigung des Bestellers aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen, wie z.B. Verzögerung oder Schlecht­leistung, vorliegt. Sind die zu einer außer­or­dentliche Kündigung berechtigenden Gründe streitig und würde die Aufklärung den Rechtsstreit verzögern, so ist von einer freien Kündigung auszugehen. Damit kann der Unternehmer regelmäßig eine höhere Sicherheit verlangen, weil er dann auch eine Sicherung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und nicht nur für die erbrachten Leistungen beanspruchen kann, § 649 Satz 2 BGB. Der Unternehmer hat seinen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB schlüssig darzulegen und dabei die Vergütung für die erbrachten Leistungen und für die nicht erbrachten Leistungen abzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer diese Anforderungen nur für die erbrachten Leistungen erfüllt, sodass ihm auch nur insoweit eine Sicherung eingeräumt werden konnte.

*§ 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB

Erläuterungen
Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Neben­for­de­rungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergü­tungs­an­spruchs anzusetzen sind, verlangen.

*§ 649 Satz 2 BGB

Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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