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Oberlandesgericht Koblenz Urteil27.08.2010
OLG Koblenz: Vergütungspauschale von 15 % bei Kündigung eines Hausbauvertrages wirksamBauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrages zahlen
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 % des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück, schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, Typ "Sommerhit", zum Preis von 93.529 Euro. Den beklagten Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens scheitern sollte. § 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages legt fest, dass die Unternehmerin bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von 15 % des Gesamtpreises als Ersatz für ihre Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann, sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin hiernach zusteht, wesentlich geringer als die Pauschale von 15 % ist.
Landgericht Trier gibt Klage statt
Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließen ihr Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Die Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15 % des Baupreises - 14.029,35 Euro - nebst Zinsen und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Trier hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Rücktrittsvoraussetzungen haben nicht vorgelegen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrages zu werten. Die Kündigung berechtigte die Klägerin, nach § 649 BGB in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 des Vertrages eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum Schutze des Vertragspartners nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar fehle in der Klausel, wie von dem entsprechend anwendbaren § 309 Nr. 5 b BGB vorausgesetzt, der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn der Nachweis gestattet sei, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne von § 649 BGB sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel, weil der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens auch den Nachweis ermögliche, dass gar kein Schaden entstanden sei. Ein "geringer Schaden" sei auch ein solcher von "Null".
Pauschalierung der Kosten angemessen
Die verwendete Pauschalierungsklausel gewähre der Klägerin auch keine unangemessene hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 BGB). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15 % des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem ab, was die Klägerin als Unternehmerin in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB bei Kündigung durch den Bauherrn beanspruchen könne. Bei einer Abrechnung nach § 649 BGB sei neben den vom Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15 % - in Übereinstimmung mit der Rechsprechung anderer Oberlandesgerichte - angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2010
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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