03.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 24782

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Urteil31.08.2017BundesgerichtshofVII ZR 308/16
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wolfsburg, Urteil05.02.2016, 9 C 88/15
  • Landgericht Mainz, Urteil15.11.2016, 6 S 16/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.08.2017

"Schlemmerblock": Klausel über 2.500 Euro Vertragsstrafe für Gastwirt bei nicht eingelöstem Gutschein unwirksamVertragsklausel zu undifferenziert und damit benachteiligend

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" nicht wirksam eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts vereinbart werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Herausgeberin des Gutscheinheftes "Schlemmerblock". Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

AGBs der Klägerin enthalten Vertrags­stra­fen­klausel

Zur Sicherung ihres Geschäfts­modells enthalten die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Klägerin eine Vertrags­stra­fen­klausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 Euro.

Sachverhalt

Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines "Schlemmerblocks" bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine "Schlemmerblock"-Gutscheine mehr einlösen.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro.

LG: Vertragsstrafe ist nicht unangemessen hoch

Das Amtsgericht Worms gab der Klage statt. Das Berufungs­gericht - das Landgericht Mainz - wies die Berufung des Beklagten zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass die vereinbarte Vertragsstrafe in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht unangemessen hoch sei. Das Funktionieren des Geschäfts­modells der Klägerin hänge von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden hieran teilnehmenden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Klägerin massive negative Auswirkungen haben.

BGH erklärt Vertragsklausel über Vereinbarung einer Vertragsstrafe für unwirksam

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungs­urteils und Klageabweisung. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 2.500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam ist. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertrags­verstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 Euro vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertrags­ver­stoßes unver­hält­nismäßig hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertrags­pflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreund­li­cherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.

* § 307 BGB Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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