23.11.2024
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Dokument-Nr. 14783

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Urteil31.05.2012BundesgerichtshofI ZR 45/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2012, 949Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2012, Seite: 949
  • JZ 2012, 606Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2012, Seite: 606
  • K&R 2012, 591Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 591
  • MDR 2012, 982Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 982
  • MMR 2012, 672Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 672
  • NJW 2012, 3577Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3577
  • WRP 2012, 1086Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 1086
  • ZIP 2012, 2162Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2012, Seite: 2162
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil22.07.2010, 17 O 136/10
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil24.02.2011, 2 U 104/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.05.2012

Unwirksame AGB-Klauseln berechtigen Konkurrenten zur AbmahnungVerwendung unwirksamer Klauseln stellt unlautere Geschäfts­handlung dar

Die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar und begründet einen wettbewerbs­rechtlichen Unterlassungs­anspruch. Ein Konkurrent ist daher zur Abmahnung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall vertreiben beide Parteien über das Internet Ersatz- und Zubehörteile für Kraftfahrzeuge. Im April 2009 mahnte der Kläger den Beklagten wegen seiner AGB ab. Der Beklagte verpflichtete sich es zu unterlassen eine Klausel zu verwenden, nach der dem Beklagten "Mängel unverzüglich durch den Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich […]" zu melden waren. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen diese Unter­las­sungs­pflicht versprach der Beklagte eine Vertragsstrafe von 5.100 €. Nachfolgend verwendete er jedoch weiterhin Klauseln, die eine unverzügliche Reklamation bzw. eine Reklamation innerhalb von zwei Wochen verlangten. Die Verwendung von solchen Klauseln verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB und war damit unwirksam. Nach Meinung des Klägers, habe der Beklagte damit gegen die Unter­las­sungs­pflicht verstoßen und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Zugleich begehrte er Zahlung der Abmahnkosten. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart wies die Berufung des Beklagten zurück. Dagegen richtete sich seine Revision.

Anspruch auf Vertragsstrafe und Abmahnkosten bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe zum einen der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zugestanden. Zum anderen habe der Erstat­tungs­an­spruch auf die Abmahnkosten bestanden.

Abmahnung war begründet

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG können Abmahnkosten ersetzt verlangt werden, so der BGH weiter, soweit die Abmahnung berechtigt und begründet war. Eine Abmahnung sei begründet, wenn ein Unterlassungsanspruch bestand. Ein solcher Anspruch ergebe sich hier aus § 8 Abs. 1 UWG. Denn in der Verwendung unwirksamer AGB sei eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG zu sehen. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Markt­ver­hal­tensregel sei das Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB zu sehen. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift sei geeignet, die wirtschaft­lichen Interessen des Durch­schnitts­ver­brauchers spürbar zu beeinflussen. Denn trotz ihrer Unwirksamkeit können unwirksame Vertrags­klauseln Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender der Klauseln geltend zu machen. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Verwendung unwirksamer AGB regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt widerspreche.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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