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Dokument-Nr. 31349

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Bundesgerichtshof Urteil27.01.2022

Abgasskandal: BGH entscheidet über Schadensersatz­ansprüche gegen Volkswagen im Zusammenhang mit Fragen der VerjährungHemmung der Verjährung tritt mit Erhebung der Muster­feststellungs­klage ein

Der BGH hatte erneut darüber zu entscheiden, ob die Verjäh­rungsfrist für Schadensersatz­ansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG durch die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Muster­feststellungs­klage gehemmt wurde. Muster­feststellungs­klage gehemmt wurde.

Der Kläger erwarb 2011 bei einer Kfz-Händlerin ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Golf VI 2. TDI zu einem Preis von 22.607 €. In dem mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestatteten Fahrzeug war eine Motor­steu­e­rungs­software verbaut, durch die auf dem Prüfstand bessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. Mit seiner im Oktober 2019 eingegangenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­ent­schä­digung sowie die Zahlung von Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten verlangt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger behauptet, er habe sich im Dezember 2018 zur Musterfeststellungsklage an- und im September 2019 wieder abgemeldet.

OLG: Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung steht erhobene Verjäh­rungs­einrede entgegen

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlan­des­gericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehe die von der Beklagten erhobene Verjäh­rungs­einrede entgegen. Es sei keine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der dreijährigen Verjäh­rungsfrist erfolgt, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres 2015 in Gang gesetzt worden sei. Die rechtzeitige Anmeldung zum Klageregister der Muster­fest­stel­lungsklage noch im Jahr 2018 habe der Kläger nicht bewiesen. Eine Anmeldung zum Klageregister erst nach Ablauf der Verjäh­rungsfrist wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Muster­fest­stel­lungsklage zurück. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

BGH hebt OLG-Urteil auf

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungs­gericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen werden. Allerdings musste die Beklagte, wie das Berufungs­gericht rechts­feh­lerfrei angenommen hat, die von ihr erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung in der Berufungs­instanz nicht wiederholen. Für die Annahme eines diesbezüglich unterlassenen Berufungs­an­griffs oder gar eines Verzichts der Beklagten auf diese Einrede ist im Streitfall kein Raum. Abgesehen davon, dass das Berufungs­gericht unangegriffen festgestellt hat, die Beklagte habe zur Begründung ihrer Berufung auch die Verjährung eines etwa bestehenden Anspruchs vorgebracht, gelangt nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs mit der zulässigen Berufung grundsätzlich auch die erstinstanzlich erhobene Verjäh­rungs­einrede ohne Wiederholung in der Berufungs­be­gründung in die Berufungs­instanz.

BGH: Hemmung der Verjährung kann nicht verneint werden

Die Revision hat aber erfolgreich die Annahme des Berufungs­ge­richts beanstandet, die Verjährung der Klageforderung sei mit dem Schluss des Jahres 2018 - und daher vor der 2019 erfolgten Klage­ein­reichung - eingetreten. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Hemmung der Verjährung durch Anspruchs­an­meldung zum Klageregister der gegen die Beklagte geführte Muster­fest­stel­lungsklage im Jahre 2018 nicht verneint werden. Für die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs konnte daher dahinstehen, ob die Verjäh­rungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen hat. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs tritt - wie der Bundes­ge­richtshof nach Erlass des Berufungs­urteils entschieden hat - grundsätzlich bereits mit Erhebung der Muster­fest­stel­lungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchs­an­meldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjäh­rungsfrist erfolgt.

Muster­fest­stel­lungsklage geeignet zur Hemmung der Verjährung

Nach dem revisi­ons­rechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrag wurde vor Ablauf des Jahres 2018 eine Muster­fest­stel­lungsklage gegen die Beklagte erhoben, hat der Kläger die streit­ge­gen­ständ­lichen Ansprüche jedenfalls ab Beginn des Jahres 2019 wirksam zur Eintragung im entsprechenden Klageregister angemeldet (§ 608 ZPO) und liegt den Ansprüchen derselbe Lebens­sach­verhalt zugrunde wie den Feststel­lungs­zielen der Muster­fest­stel­lungsklage. Unter diesen Voraussetzungen war die Erhebung der Muster­fest­stel­lungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB grundsätzlich geeignet, die Verjährung der klägerischen Ansprüche zu hemmen, und zwar auch dann, wenn - wie vom Berufungs­gericht angenommen - eine Anmeldung zum Klageregister noch im Jahr 2018 nicht bewiesen ist. Der Kläger hat nach Rücknahme der Anmeldung zudem auf der Grundlage einer von ihm zweitin­sta­nzlich vorgelegten Urkunde innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die vorliegende Individualklage erhoben.

Hemmung der Verjährung trotz Abmeldung vom Klageregister

Dem Kläger ist es nicht verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen. Der Hemmung­s­tat­bestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Gläubiger seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Muster­fest­stel­lungs­ver­fahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben. Der Gesetzgeber hat dem Gläubiger bewusst die Möglichkeit der Abmeldung vom Klageregister bis zu dem in § 608 Abs. 3 ZPO geregelten Zeitpunkt und der anschließenden Geltendmachung der Ansprüche im Wege der Individualklage eingeräumt und für diesen Fall eine spezifische Regelung über eine nachlaufende sechsmonatige Verjäh­rungs­hemmung getroffen (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nutzt der Gläubiger diese ihm ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Anmel­dungs­rü­cknahme, handelt es sich daher grundsätzlich um einen einfachen Rechtsgebrauch und nicht um einen Rechts­miss­brauch (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 39 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20 Rn. 16). Die Umstände des Streitfalles gaben keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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