18.10.2024
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Dokument-Nr. 15487

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Urteil21.03.2013BundesgerichtshofVII ZR 230/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1593Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1593
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Schweinfurt, Urteil03.05.2011, 24 O 134/00
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil02.11.2011, 3 U 100/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.03.2013

Entfall des Honorars des Architekten bei Überschreitung des vorgegebenen KostenrahmensBundes­ge­richtshof präzisiert Pflichten des Architekten

Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der so genannten Grundlagen­ermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaft­lichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kosten­vor­stel­lungen zu berücksichtigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte beauftragte 1998 einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungs­leis­tungen in Rechnung und erhob gegen ihn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars.

BGH: keine Vereinbarung einer Bausum­me­n­o­ber­grenze

Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungs­gericht hat den Einwand des Beklagten, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden.

Kosten­vor­stel­lungen sind verbindlich und werden Vertragsinhalt

Der Bundes­ge­richtshof hat zur Begründung ausgeführt, der Architekt sei grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grund­la­ge­n­er­mittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaft­lichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kosten­vor­stel­lungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Solche Kosten­vor­stel­lungen sind nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausum­me­n­o­ber­grenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Koste­n­er­mitt­lungen für den Auftraggeber geschehen kann. Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar entfallen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Nichtbeachtung dieser Grundsätze durch das Berufungs­gericht beanstandet und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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