18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 22695

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Bundesgerichtshof Urteil02.06.2016

Juwelier muss Kundenschmuck nicht gegen Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub versichernBei besonders wertvollem Schmuck muss Juwelier jedoch auf fehlenden Versi­che­rungs­schutz hinweisen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Juwelier nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entge­gen­ge­nommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Über einen fehlenden Versi­che­rungs­schutz muss er den Kunden aber dann aufklären, wenn der Schmuck einen außergewöhnlich hohen Wert hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hat dem beklagten Juwelier Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden unter anderem die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch.

LG verneint Aufklä­rungs­pflicht über mangelnden Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es eine Aufklä­rungs­pflicht über den mangelnden Versi­che­rungs­schutz als nicht gegeben.

Juwelier muss Kundenschmuck grundsätzlich nicht versichern

Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein Juwelier ist zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entge­gen­ge­nommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern.

Bei wertvollem Schmuck besteht Aufklä­rungs­pflicht über fehlenden Versi­che­rungs­schutz

Aufklä­rungs­pflichtig über den nicht bestehenden Versi­che­rungs­schutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchen­üb­lichkeit des Versi­che­rungs­schutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Außergewöhnlich hoher Wert des Schmucks im vorliegenden Fall verneint

Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundes­ge­richtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchen­üb­lichkeit einer Diebstahls- oder Raubver­si­cherung bei Juwelieren hat das Berufungs­gericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungs­gericht wird dies nachzuholen haben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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