18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 1498

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.01.2004

Kein Versi­che­rungs­schutz für nicht sicher verwahrten Schmuck im ReisegepäckSchmuck ständig im Auge behalten - Gepäck muss nah am Körper gehalten werden

Hat eine Frau in ihrer Handtasche Schmuck im Wert von rund 100.000 Euro sowie "erhebliche Mengen an Bargeld" auf einer Reise dabei und wird ihr die Tasche gestohlen, wenn sie am Flughafen ein Ticket kaufen will, so muss die Reise­ge­päck­ver­si­cherung nicht für den Schaden aufkommen, wenn die Frau die Tasche auf einem Gepäckwagen abstellt, anstatt sie "körpernah mit jederzeitiger Zugriffs­mög­lichkeit" bei sich zu führen. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt hervor.

Ein Versi­che­rungs­nehmer, der Schmuck in seinem Reisegepäck mit sich führt, muss diesen in seinem persönlichen Gewahrsam sicher verwahren, da er andernfalls keinen Versi­che­rungs­schutz genießt. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an die sichere Verwahrung zu stellen sind. Der klagenden Versi­che­rungs­nehmerin war auf dem Flughafen Paris am Ticket-Schalter eine Handtasche entwendet worden, in der sie u.a. Schmuck im Wert von über 100.000,- Euro sowie erhebliche Mengen von Bargeld mit sich führte. Die Klägerin hatte die Handtasche in den Gepäckkorb eines zwischen ihr und dem Ticket-Schalter befindlichen, quer stehenden Gepäckwagens gelegt. Während sie dort ein Flugticket erwarb, griff der Täter auf das Handgepäck zu und entwendete die Handtasche. Die gegen ihre Reise- und Waren­la­ger­ver­si­cherung gerichtete Klage auf Ersatz des abhanden gekommenen Schmucks hat das Oberlan­des­gericht – wie zuvor schon das Landgericht – abgewiesen. § 2 Abs. 3 d der vereinbarten Versi­che­rungs­be­din­gungen lautete: "… besteht Versi­che­rungs­schutz in gleicher Höhe für Schmuck, der in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt wird". Die Klausel ist identisch mit § 1 Nr. 4 b der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR 92).

Werthaltige Gegenstände körpernah tragen

Das Oberlan­des­gericht legt dar, dass diese Regelung vom Versi­che­rungs­nehmer verlangt, dass er das wertvolle Gut durch vorbeugendes Verhalten besonders sichert. Verlangt werde eine gesteigerte Form des persönlichen Verhaltens, wobei das Maß des Siche­rungs­ver­haltens abhängig vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahl­s­an­reizes sowie dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation abhänge. Erforderlich sei, dass der Versi­che­rungs­nehmer den Gegenstand entsprechend dem äußeren Wert und den äußeren Umständen der Gefährdung sichere und körpernah trage oder halte, so dass nahe liegende Gefahren des Verlusts vermieden würden und er jederzeit bereit und in der Lage sei, einen möglichen Diebstahl­s­versuch abzuwehren. Dem habe die Klägerin nicht Rechnung getragen, weil sie ihre Handtasche vor der Entwendung aus der Hand gegeben habe. Der Wert des Tascheninhalts sei einerseits außergewöhnlich hoch gewesen, andererseits sei ein Ticket-Schalter auf einem Großflughafen ein im Hinblick auf die Entwen­dungs­gefahr extrem gefährdeter Ort. Allein der Blickkontakt zu der Handtasche sei nicht ausreichend gewesen, weil die Klägerin durch das Verkaufs­ge­spräch am Ticket-Schalter zumindest vorübergehend abgelenkt gewesen sei. Die jederzeitige Blick- und Zugriffs­mög­lichkeit auf die Handtasche sei damit beschränkt gewesen und habe zu einer zumindest kurzfristigen Risikoerhöhung geführt. Dadurch war die sicherere Verwahrung zeitweilig aufgehoben. Aus Sicher­heits­gründen wäre es nach allem geboten gewesen, dass die Klägerin die Handtasche während des Ticketkaufs nicht aus der Hand gegeben hätte.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil höchst­rich­terliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1 Nr. 4 b AVBR 92 bisher nicht ergangen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 22.01.2004

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1498

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI