Bundesgerichtshof Beschluss29.06.2016
BGH: Unpfändbarkeit von NachtarbeitszuschlägenSteuerfreie Nachtarbeitszuschläge stellen Erschwerniszulage im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO dar
Nachtarbeitszuschläge sind als Erschwerniszulage im Sinne von § 850 a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar, soweit sie steuerfrei im Sinne von § 3 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gewährt werden und nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet werden, da er Unterhalt schuldete. In diesem Zusammenhang beantragte er die Aufhebung der Pfändung seiner Nachtschichtzuschläge, die ihm steuerfrei von seinem Arbeitgeber gewährt wurden.
Amtsgericht und Landgericht hoben Pfändung auf
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stendal hoben die Pfändung der Nachtschichtzuschläge auf. Denn diese seien gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulage unpfändbar und haben sich auch nicht außerhalb des Üblichen bewegt. Gegen diese Entscheidung legte die Gläubigerin Rechtsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof hält Nachtschichtzuschläge ebenfalls für unpfändbar
Der Bundesgerichtshof hielt die Nachtschichtzuschläge insoweit als Erschwerniszulage gemäß § 850 Nr. 3a ZPO für unpfändbar, als sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3 b EStG gewährt werden. Die Unpfändbarkeit sei gerechtfertigt, da die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit darstelle.
Einhaltung des üblichen Rahmens
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfen die Nachtschichtzuschläge aber nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter Nachtarbeitszuschläge könne § 3 b EStG herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmten Umfang steuerfrei seien. Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof, ob die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen für die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit üblich ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)