24.11.2024
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Dokument-Nr. 23260

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Beschluss29.06.2016BundesgerichtshofVII ZB 4/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 2812Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 2812
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Stendal, Beschluss24.10.2014, 7 M 1296/14
  • Landgericht Stendal, Beschluss06.02.2015, 25 T 208/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss29.06.2016

BGH: Unpfändbarkeit von Nacht­arbeits­zuschlägenSteuerfreie Nacht­arbeits­zuschläge stellen Erschwer­nis­zulage im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO dar

Nacht­arbeits­zuschläge sind als Erschwer­nis­zulage im Sinne von § 850 a Nr. 3 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) unpfändbar, soweit sie steuerfrei im Sinne von § 3 b des Einkommens­steuer­gesetzes (EStG) gewährt werden und nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet werden, da er Unterhalt schuldete. In diesem Zusammenhang beantragte er die Aufhebung der Pfändung seiner Nacht­schicht­zu­schläge, die ihm steuerfrei von seinem Arbeitgeber gewährt wurden.

Amtsgericht und Landgericht hoben Pfändung auf

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stendal hoben die Pfändung der Nacht­schicht­zu­schläge auf. Denn diese seien gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO als Erschwer­nis­zulage unpfändbar und haben sich auch nicht außerhalb des Üblichen bewegt. Gegen diese Entscheidung legte die Gläubigerin Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof hält Nacht­schicht­zu­schläge ebenfalls für unpfändbar

Der Bundes­ge­richtshof hielt die Nacht­schicht­zu­schläge insoweit als Erschwer­nis­zulage gemäß § 850 Nr. 3a ZPO für unpfändbar, als sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3 b EStG gewährt werden. Die Unpfändbarkeit sei gerechtfertigt, da die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine mit gesund­heit­lichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit darstelle.

Einhaltung des üblichen Rahmens

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs dürfen die Nacht­schicht­zu­schläge aber nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter Nachtarbeitszuschläge könne § 3 b EStG herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmten Umfang steuerfrei seien. Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof, ob die Zahlung von Nacht­a­r­beits­zu­schlägen für die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit üblich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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