Dokument-Nr. 22921
Permalink https://urteile.news/
- GE 2016, 908Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 908
- Amtsgericht Wesel, Urteil01.12.2014, 30 C 9/14
- Landgericht Duisburg, Urteil30.07.2015, 12 S 146/14
- Schmerzensgeld von 800 € bei schwerwiegenden Beleidigungen des Vermieters gegenüber dem MieterLandgericht Bonn, Beschluss14.01.2010, 6 T 17/10
- Keine Geldentschädigung für Polizisten wegen Beleidigungen bei Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung einer GeldauflageAmtsgericht Stuttgart, Urteil04.12.2020, 3 C 3973/20
Bundesgerichtshof Urteil24.05.2016
BGH: Beleidigende Äußerungen des Vermieters rechtfertigen kein Schmerzensgeld bei Kompensation durch Unterlassungstitel und Möglichkeit des PrivatklageverfahrensVerletzung des Persönlichkeitsrechts bleibt nicht sanktionslos
Beleidigt ein Vermieter seinen Mieter, so steht dem Mieter dann kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn die Persönlichkeitsverletzung durch einen strafbewehrten Unterlassungstitel und der Möglichkeit des Privatklageverfahrens kompensiert werden kann. In diesem Fall bleibt die Persönlichkeitsverletzung nicht sanktionslos, so dass eine Geldentschädigung nicht erforderlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 10. und 11. Juni 2012 verschickte ein Vermieter an seinen Mieter mehrere SMS mit beleidigendem Inhalt. So wurde der Mieter unter anderem als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet. Der Mieter erwirkte aufgrund dessen gegen den Vermieter einen strafbewehrten Unterlassungstitel. Ein Strafverfahren wurde eingestellt und der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. Zudem klagte der Mieter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Amtsgericht und Landgericht weisen Schmerzensgeldklage ab
Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nur in Betracht, wenn eine schwerwiegende Verletzung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Geldentschädigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Mieters zurück. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründe einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise kompensiert werden könne. Eine Geldentschädigung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Persönlichkeitsverletzung andernfalls ohne Sanktion bleibe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.
Kompensation der Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassungstitel und Möglichkeit des Privatklageverfahrens
Bei den Äußerungen des Vermieters habe es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit gehandelt, so der Bundesgerichtshof. Die dadurch bedingte Beeinträchtigung sei durch den strafbewehrten Unterlassungstitel sowie der Möglichkeit des Privatklageverfahrens ausreichend kompensiert worden. Eine weitere Genugtuung durch eine Geldentschädigung sei daneben nicht erforderlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22921
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.