15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22921

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Urteil24.05.2016BundesgerichtshofVI ZR 496/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 908Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 908
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wesel, Urteil01.12.2014, 30 C 9/14
  • Landgericht Duisburg, Urteil30.07.2015, 12 S 146/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.05.2016

BGH: Beleidigende Äußerungen des Vermieters rechtfertigen kein Schmerzensgeld bei Kompensation durch Unter­las­sungstitel und Möglichkeit des Privat­klage­verfahrensVerletzung des Persönlichkeits­rechts bleibt nicht sanktionslos

Beleidigt ein Vermieter seinen Mieter, so steht dem Mieter dann kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn die Persönlichkeits­verletzung durch einen strafbewehrten Unter­las­sungstitel und der Möglichkeit des Privat­klage­verfahrens kompensiert werden kann. In diesem Fall bleibt die Persönlichkeits­verletzung nicht sanktionslos, so dass eine Geldent­schä­digung nicht erforderlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 10. und 11. Juni 2012 verschickte ein Vermieter an seinen Mieter mehrere SMS mit beleidigendem Inhalt. So wurde der Mieter unter anderem als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet. Der Mieter erwirkte aufgrund dessen gegen den Vermieter einen strafbewehrten Unter­las­sungstitel. Ein Strafverfahren wurde eingestellt und der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. Zudem klagte der Mieter auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes.

Amtsgericht und Landgericht weisen Schmer­zens­geldklage ab

Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Schmer­zens­geldklage ab. Eine Geldentschädigung wegen einer Persön­lich­keits­ver­letzung komme nur in Betracht, wenn eine schwerwiegende Verletzung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Geldent­schä­digung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Mieters zurück. Eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts begründe einen Anspruch auf eine Geldent­schä­digung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beein­träch­tigung nicht in anderer Weise kompensiert werden könne. Eine Geldent­schä­digung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Persön­lich­keits­ver­letzung andernfalls ohne Sanktion bleibe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

Kompensation der Persön­lich­keits­ver­letzung durch Unter­las­sungstitel und Möglichkeit des Privat­kla­ge­ver­fahrens

Bei den Äußerungen des Vermieters habe es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit gehandelt, so der Bundes­ge­richtshof. Die dadurch bedingte Beein­träch­tigung sei durch den strafbewehrten Unter­las­sungstitel sowie der Möglichkeit des Privat­kla­ge­ver­fahrens ausreichend kompensiert worden. Eine weitere Genugtuung durch eine Geldent­schä­digung sei daneben nicht erforderlich gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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