14.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 7546

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Urteil10.03.2009BundesgerichtshofVI ZR 39/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil02.05.2007, 25 O 250/03
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil14.01.2008, 5 U 119/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.03.2009

Notfallarzt kann Verrich­tungs­gehilfe des nieder­ge­lassenen Arztes sein, für den er den Notfalldienst übernimmtNieder­ge­lassener Arzt kann Geschäftsherr im Sinne des § 831 BGB sein

Ein Notfallarzt kann als Verrich­tungs­gehilfe eines nieder­ge­lassenen Arztes tätig werden, für den er den Notfalldienst übernimmt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in einem Fall entschieden.

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters geführt habe.

Sachverhalt

Im August 2000 hatte dessen Frau nachts die Praxis der Beklagten zu 2 und 3 angerufen, weil ihr Ehemann starke Schmerzen im Oberkörper hatte. Der Anruf­be­ant­worter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Hierauf suchte der Beklagte zu 1, der anstelle der Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst wahrnahm, den Patienten zu Hause auf und verabreichte ihm ein Medikament gegen Gastroenteritis. Am Nachmittag des Folgetages erlitt er einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er später verstarb. Die Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzureichender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt verkannt. Hierfür müssten die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil der Beklagte zu 1 im Notfalldienst als ihr Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe tätig geworden sei. Die Beklagten zu 2 und 3 berufen sich darauf, dass sie mit dem im Notfalldienst tätigen Arzt praktisch keinen persönlichen Kontakt hätten. Die erbrachten vertrag­s­ärzt­lichen Leistungen würden nur aus Prakti­ka­bi­li­täts­gründen über ihre Praxis abgerechnet. Das Gleiche gelte für die Verordnung der Medikamente durch den Notfallarzt auf dem Rezeptformular der Praxis.

OLG wies die Klage ab

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat mit Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kläger führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück­ver­weisung der Sache an das Berufungs­gericht.

BGH prüfte nur deliktische Ansprüche

Der u. a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat musste die Frage, ob ein Behand­lungs­vertrag mit den Beklagten zu 2 und 3 vertreten durch den Beklagten zu 1 zustande gekommen ist, nicht entscheiden, weil die Kläger ausschließlich deliktische Ansprüche geltend machen.

Notfallarzt kann Verrich­tungs­gehilfe sein

Der BGH hielt die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsherren für den Beklagten zu 1 als Verrich­tungs­ge­hilfen nach § 831 BGB nicht für ausgeschlossen. Voraussetzung ist hierfür, dass der Beklagte zu 1 in einer gewissen organi­sa­to­rischen Abhängigkeit zu den Beklagten zu 2 und 3 stand.

BGH weist die Sache zwecks weiterer Aufklärung zurück

Dies sowie, ob die Beklagten zu 2 und 3 gegebenenfalls ein Überwachungs- und Auswahl­ver­schulden trifft, bedarf weiterer Aufklärung, weshalb die Sache an das Berufungs­gericht zurückgegeben wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/2009 des BGH vom 10.03.2009

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