18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18088

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Urteil25.03.2014BundesgerichtshofVI ZR 372/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 772Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 772
  • NJW 2014, 2434Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2434
  • NZV 2014, 403Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 403
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Vechta, Urteil04.04.2013, 11 C 147/13
  • Landgericht Oldenburg, Urteil30.07.2013, 9 S 239/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.03.2014

Tierhal­ter­haftung: Betreiber einer Hundepension kann Schaden­ersatz­anspruch wegen Hundebiss zustehenGewerbliche und professionelle Tätigkeit des Hunde­pension­betreibers führt nicht zum Ausschluss der Tierhal­ter­haftung

Wird der Betreiber einer Hundepension von einem Hund gebissen, so kann ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen. Der Umstand, dass er gewerblich und professionell tätig ist, führt nicht generell zu einem Ausschluss der Tierhal­ter­haftung. Dies kann allenfalls im Rahmen des Mitverschuldens zu einer Anspruchs­kürzung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 wurde die Betreiberin einer Hundepension von einer Border-Collie-Misch­lings­hündin in die Ober- und Unterlippe gebissen. Sie klagte aufgrund dessen gegen den Hundehalter auf Zahlung von Schadenersatz.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Vechta als auch das Landgericht Oldenburg wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Haftung des beklagten Hundehalters wegen der freiwilligen Risikoübernahme der klägerischen Hunde­pen­si­on­be­treiberin ausgeschlossen sei. Sie habe die Herrschaft über das Tier vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren übernommen. Dem Hundehalter sei demgegenüber eine Einflussnahme auf die Hündin nicht möglich gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte grundsätzliche Haftung des Hundehalters

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass der Haftung des Hundehalters aus § 833 BGB nicht entge­gen­ge­standen habe, dass die Klägerin die Hündin für mehrere Tage in ihre Hundepension aufnahm und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernahm. Denn die Tierhalterhaftung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn ein Tieraufseher, hier die Klägerin, im Rahmen seiner Aufsichts­führung durch das betreute Tier verletzt wird.

Kein Haftungs­aus­schluss aufgrund freiwilliger Risikoübernahme

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei es wegen einer freiwilligen Risikoübernahme der Klägerin nicht zu einem Haftungsausschluss des Hundehalters gekommen. Eine solche vollständige Haftungs­frei­stellung des Hundehalters werde nämlich nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen. Setzen sich Personen vorübergehend aus beruflichen Gründen einer Tiergefahr aus, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, liege ein solcher Ausnahmefall nicht vor (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2009 - VI ZR 166/08 = VersR 2009, 693).

Fehlende Einfluss­mög­lichkeit des Hundehalters auf Tier unerheblich

Zudem sei es regelmäßig unerheblich, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass der Hundehalter während der Unterbringung des Tieres in der Pension keine Einfluss­mög­lichkeit auf das Tier hat. Denn die Tierhal­ter­haftung bleibe auch bei längerer Überlassung des Tieres an einen Dritten bestehen, wenn der Hundehalter weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert oder Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes übernimmt.

Profes­si­o­nalität der Hundebetreuung unbeachtlich

Die Profes­si­o­nalität der Hundebetreuung habe nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs ebenfalls nicht zu einem Haftungs­aus­schluss des Hundehalters geführt. Denn es sei zu beachten, dass auch ein Fachmann nicht jede typische Tiergefahr beherrschen kann, vor allem da er in der Regel die Eigenarten des Tieres nicht kennen wird.

Eventuelles Mitverschulden ist zu prüfen

Da die gewerbliche und professionelle Übernahme der Hundebetreuung aber im Rahmen des Mitverschuldens berücksichtigt werden könne, hob der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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