21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 18416

Drucken
Urteil01.07.2014BundesgerichtshofVI ZR 345/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 704Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 704
  • NJW 2014, 2651Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2651
  • ZD 2014, 520Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 520
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil11.01.2013, 11 O 172/12
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil26.06.2013, 4 U 28/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.07.2014

Bewerter auf Internet­bewertungs­portal dürfen anonym bleiben: Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines InternetportalsIm Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrech­nungsdaten möglich

Ein in seinen Persönlich­keits­rechten Verletzter kann von dem Betreiber eines Internetportals keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof im Falle eine Arztes, der von einen Internet­bewertungs­portal für Ärzte, Auskunft über einen Nutzer verlangte, der mehrfach falsche Behauptungen über ihn aufgestellt hatte.

Der Kläger im vorliegenden Fall, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunfts­an­spruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin des Internetportals Sanego, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

Mehrmals unwahre Behauptungen über Kläger auf Internetportal veröffentlicht

Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsa­chen­be­haup­tungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

OLG bejaht Auskunfts­an­spruch

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht hat einen Auskunfts­an­spruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunfts­an­spruch nicht aus.

BGH weist Klage auf Auskunft­s­er­teilung ab

Mit der vom Oberlan­des­gericht beschränkt auf den Auskunfts­an­spruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage - im Umfang der Zulassung - weiter. Die Revision hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat die Klage auf Auskunft­s­er­teilung abgewiesen.

Keine Befugnis des Inter­net­por­tal­be­treibers perso­nen­be­zogene Daten zu ermitteln

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen perso­nen­be­zogene Daten zur Erfüllung eines Auskunfts­an­spruchs wegen einer Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Verwendung perso­nen­be­zogener Daten nur bei Einwilligung des Nutzers oder durch Erlaubnis einer Rechts­vor­schrift

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene perso­nen­be­zogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechts­vor­schrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechts­vor­schrift kommt außerhalb des Teleme­di­en­ge­setzes nach dem Geset­zes­wortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher - bewusst - nicht geschaffen.

Betroffenen steht aber Unter­las­sungs­an­spruch gegen Diensteanbieter zu

Dem durch persön­lich­keits­rechts­ver­letzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlan­des­gericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Teleme­di­en­gesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrech­nungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18416

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI