Dokument-Nr. 18416
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- MMR 2014, 704Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 704
- NJW 2014, 2651Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2651
- ZD 2014, 520Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 520
- Landgericht Stuttgart, Urteil11.01.2013, 11 O 172/12
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil26.06.2013, 4 U 28/13
Bundesgerichtshof Urteil01.07.2014
Bewerter auf Internetbewertungsportal dürfen anonym bleiben: Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines InternetportalsIm Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten möglich
Ein in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzter kann von dem Betreiber eines Internetportals keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Falle eine Arztes, der von einen Internetbewertungsportal für Ärzte, Auskunft über einen Nutzer verlangte, der mehrfach falsche Behauptungen über ihn aufgestellt hatte.
Der Kläger im vorliegenden Fall, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin des Internetportals Sanego, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.
Mehrmals unwahre Behauptungen über Kläger auf Internetportal veröffentlicht
Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.
OLG bejaht Auskunftsanspruch
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.
BGH weist Klage auf Auskunftserteilung ab
Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage - im Umfang der Zulassung - weiter. Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.
Keine Befugnis des Internetportalbetreibers personenbezogene Daten zu ermitteln
Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Verwendung personenbezogener Daten nur bei Einwilligung des Nutzers oder durch Erlaubnis einer Rechtsvorschrift
Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher - bewusst - nicht geschaffen.
Betroffenen steht aber Unterlassungsanspruch gegen Diensteanbieter zu
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
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