18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34113

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Urteil27.09.2022BundesgerichtshofVI ZR 336/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2023, 32Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 32
  • NJW 2022, 3789Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3789
  • NZV 2023, 42Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2023, Seite: 42
  • VersR 2022, 1590Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1590
  • ZIP 2022, 2443Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 2443
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil11.11.2020, 107 C 125/20
  • Landgericht Dresden, Urteil08.10.2021, 3 S 526/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.09.2022

Blockade von Straßen­bahn­schienen durch verunfalltes Fahrzeug stellt Sachbe­schä­digung bzw. Eigen­tums­ver­letzung darHaftung des Halters des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG

Werden die Schienen einer Straßenbahn durch ein verunfalltes Fahrzeug blockiert, so liegt eine Sachbe­schä­digung bzw. Eigen­tums­ver­letzung vor, die zu einer Haftung des Halters des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG führen kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein kommunales Nahver­kehrs­un­ter­nehmen im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Dresden gegen eine Fahrzeug­halterin auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass vier Fahrzeuge der Halterin an Unfällen beteiligt waren und dadurch Straßen­bahn­gleise blockiert haben. Das Nahver­kehrs­un­ter­nehmen verlangte Ersatz der Kosten für Schie­ne­n­er­satz­verkehr, Dispat­cher­e­insätze und Halte­r­er­mittlung.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Dresden der Schaden­s­er­satzklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG scheide aus, da dies einen Eingriff in die Sachsubstanz erfordert hätte. Durch die Blockade seien die Gleise der Klägerin aber nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt worden. Ebenfalls scheide ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus, da zum einen keine erhebliche Beein­träch­tigung des Eigentums vorgelegen habe und zum anderen die Eigen­tums­ver­letzung nicht rechtswidrig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof bejaht Möglichkeit der Halterhaftung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG komme hier in Betracht. Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG ("eine Sache beschädigt") entspreche dem des § 823 Abs. 1 BGB ("Eigentum verletzt"). Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache könne nicht nur durch eine Beein­träch­tigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigen­tums­be­fugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert.

Blockade von Straßen­bahn­schienen durch Unfallfahrzeug als Sachbe­schä­digung bzw. Eigen­tums­ver­letzung

Danach stelle nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs die Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw. Eigen­tums­ver­letzung dar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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