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- MDR 2023, 32Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 32
- NJW 2022, 3789Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3789
- NZV 2023, 42Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2023, Seite: 42
- VersR 2022, 1590Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1590
- ZIP 2022, 2443Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 2443
- Amtsgericht Dresden, Urteil11.11.2020, 107 C 125/20
- Landgericht Dresden, Urteil08.10.2021, 3 S 526/20
Bundesgerichtshof Urteil27.09.2022
Blockade von Straßenbahnschienen durch verunfalltes Fahrzeug stellt Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung darHaftung des Halters des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG
Werden die Schienen einer Straßenbahn durch ein verunfalltes Fahrzeug blockiert, so liegt eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung vor, die zu einer Haftung des Halters des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG führen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein kommunales Nahverkehrsunternehmen im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Dresden gegen eine Fahrzeughalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass vier Fahrzeuge der Halterin an Unfällen beteiligt waren und dadurch Straßenbahngleise blockiert haben. Das Nahverkehrsunternehmen verlangte Ersatz der Kosten für Schienenersatzverkehr, Dispatchereinsätze und Halterermittlung.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Dresden der Schadensersatzklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG scheide aus, da dies einen Eingriff in die Sachsubstanz erfordert hätte. Durch die Blockade seien die Gleise der Klägerin aber nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt worden. Ebenfalls scheide ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus, da zum einen keine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums vorgelegen habe und zum anderen die Eigentumsverletzung nicht rechtswidrig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof bejaht Möglichkeit der Halterhaftung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG komme hier in Betracht. Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG ("eine Sache beschädigt") entspreche dem des § 823 Abs. 1 BGB ("Eigentum verletzt"). Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache könne nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentumsbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert.
Blockade von Straßenbahnschienen durch Unfallfahrzeug als Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung
Danach stelle nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Blockade einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt, dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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