15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Bundesgerichtshof Urteil13.06.2006

Robodoc-Operation: Erfolgreiche Schaden­s­er­satzklage nach neuartiger Opera­ti­o­ns­methodePatienten müssen über Möglichkeit bisher unbekannter Risiken aufgeklärt werden

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995 implantierte der Beklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines compu­ter­un­ter­stützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie Hüftge­lenk­sen­do­prothese. Bei der Operation wurde ein Nerv der Klägerin geschädigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundes­ge­richtshof hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neuland­ver­fahrens und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor un-missver­ständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfäl-tig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berück­sich­tigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklä­rungs­mangel wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklä­rungs­fehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist.

Erläuterungen
Vorinstanzen

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 29.8.2003 – 2/21 O 362/98

OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7.12.2004 – 8 U 194/03

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 89/06 des BGH vom 13.06.2006

der Leitsatz

BGB § 823 Aa

Zur Anwendung einer neuen medizinischen Behand­lungs­methode und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten.

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