21.11.2024
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Saarländisches Oberlandesgericht Urteil12.11.2014

Patientin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für schadhaftes Hüft­gelenks­implantatImplantat entsprach zum Zeitpunkt der Hüft­gelenks­operation dem zu fordernden Facha­rz­t­an­spruch

Das Saarländische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass eine Patientin dann keinen Anspruch auf Schadensersatz für schadhaftes Hüft­gelenks­implantat hat, wenn das Implantat zum Zeitpunkt der Hüft­gelenks­operation dem zu fordernden Facha­rz­t­an­spruch entsprach.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Patientin des Knapp­schafts­kran­ken­hauses Püttlingen, hatte von dessen Rechtsträger Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt, weil ihr im Jahr 2006 ein schadhaftes Hüftge­lenk­sim­plantat eingesetzt worden sei.

Klägerin verlangt nach Revisi­ons­eingriff am Hüftgelenk Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Herstellerin der sogenannten ASR-Prothese hatte diese im August 2010 - nach Hinweisen auf erhöhte Revisionsquoten - vom Markt genommen und Blutun­ter­su­chungen an den betroffenen Patienten empfohlen. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung hatte die Klägerin sich im Oktober 2011 einem Revisi­ons­eingriff am Hüftgelenk unterzogen. Ihre auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg.

OLG verneint ärztlichen Behand­lungs­fehler

Das Saarländische Oberlan­des­gericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und ärztliche Behand­lungs­fehler verneint. Gemäß den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachver­ständigen habe das der Klägerin eingesetzte Implantat im Jahr 2006 noch dem zu fordernden Facha­rzt­standard entsprochen. Zu dieser Zeit sei insbesondere nicht bekannt gewesen, dass es in einem möglicherweise gesund­heits­schäd­lichen Maß zu einem erhöhten Kobalt- und Chromabrieb kommen könne.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht/ra-online

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