15.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil14.10.2008

Persön­lich­keits­schutz: Presse darf Fotos über den Gesund­heits­zustand Prominenter nicht abdruckenBGH entscheidet erneut über die Veröf­fent­lichung von Bildern von Caroline Prinzessin von Hannover und Ernst August Prinz von Hannover

In der Presse dürfen keine Fotoberichte über Krankheiten von Promienten abgedruckt werden. Es überwiegt diesbezüglich das Persön­lich­keitsrecht der Promienten, also der Schutz der eigenen Privatsphäre zu der die Gesundheit gehört. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die klagenden Eheleute haben sich gegen die Veröf­fent­lichung von Fotos in den von den Beklagten verlegten Presse­er­zeug­nissen gewandt. Diese hatten im Zusammenhang mit der damaligen lebens­ge­fähr­lichen Erkrankung des Ehemannes an einer Entzündung der Bauch­spei­cheldrüse (unter­schiedliche) Artikel über die Erkrankung, Alkoholgenuss als mögliche Ursache und die Erholungsphase veröffentlicht, die überwiegend mit älteren Aufnahmen, in einem Fall mit einer aktuellen Aufnahme bebildert waren.

In allen Verfahren hatten die Anträge der Kläger auf Unterlassung erneuter Veröf­fent­lichung der Fotos in den Vorinstanzen Erfolg.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr die Revisionen der Verlage zurückgewiesen. Die nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in Karlsruhe (BVerfG, Beschlüsse v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 24.06.2004 - 59320/00 -) gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Presse- und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit ergebe, dass bei sämtlichen Bildver­öf­fent­li­chungen dem Persön­lich­keitsrecht der Kläger Vorrang zukomme. Das Interesse der Kläger am Schutz der eigenen Privatsphäre, zu der im Allgemeinen auch der Gesund­heits­zustand gehöre, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die einfach nicht an die Öffentlichkeit gehörten, überwiege das Interesse an einer Berich­t­er­stattung und gestatte es nicht, in das Recht der Kläger am eigenen Bild einzugreifen. Dass der Kläger in einem der Fälle vor Veröf­fent­lichung, in den anderen Fällen kurz nach Veröf­fent­lichung der beanstandeten Aufnahmen Interviews zu seiner Erkrankung gegeben habe, könne den in den Bildver­öf­fent­li­chungen liegenden Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Abgebildeten nicht rechtfertigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 191/2008 des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008

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