18.10.2024
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Dokument-Nr. 6183

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Urteil10.06.2008BundesgerichtshofVI ZR 252/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 1080Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1080
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.06.2008

Bundes­ge­richtshof entscheidet erneut zum Roman "Esra"Unterlassungs­anspruch der Tochter bestätigt - der der Mutter verworfen

Die Klägerinnen (Tochter und Mutter) haben sich gegen die Veröf­fent­lichung des von der Beklagten verlegten Romans "Esra" von Maxim Biller gewandt. Das Buch handelt im Wesentlichen von einer Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Roman verletze ihr allgemeines Persönlichkeits­recht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere.

Die Vorinstanzen haben die Veröf­fent­lichung des Buchs untersagt. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom 21. Juni 2005 zurückgewiesen. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat dieses Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich des Unter­las­sungs­antrags der Klägerin zu 1, der Tochter, bestätigt, die Revisi­ons­ent­scheidung jedoch hinsichtlich des Unter­las­sungs­antrags der Klägerin zu 2, der Mutter, aufgehoben und die Sache insoweit an den Bundes­ge­richtshof zurückverwiesen (Roman "Esra" von Maxim Billler darf weiterhin nicht veröffentlicht werden).

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Beurteilung des Bundes­ge­richtshofs gebilligt, dass der Klägerin zu 1 ein Unterlassungsanspruch zustehe, weil sie als "Esra" eindeutig erkennbar gemacht sei, deren Darstellung die Intimsphäre der Klägerin zu 1 verletze und der Roman zudem auch mit der Schilderung der tatsächlich bestehenden lebens­be­droh­lichen Krankheit ihrer Tochter in schwerwiegender Weise ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Dagegen werde die Revisi­ons­ent­scheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 der gebotenen kunst­s­pe­zi­fischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Die hiernach gebotene erneute Abwägung hat nach den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu dem Ergebnis geführt, dass bezüglich der Klägerin zu 2 der Kunstfreiheit der Vorrang gebührt. Die Verfremdung ist bei der Figur der Lale sehr viel deutlicher angelegt als bei der Figur der Esra. Die gegebene Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts der Klägerin zu 2 ist deshalb weniger schwerwiegend. Der Bundes­ge­richtshof hat daher die Unter­las­sungsklage der Klägerin zu 2 abgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/08 des BGH vom 10.06.2008

der Leitsatz

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004

Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persön­lich­keitsrecht bei einem Roman, bei dem es sich um realistische Literatur handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - und BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05).

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