Dokument-Nr. 616
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- Landgericht München I, Urteil15.10.2003, 9 O 11360/03
- Oberlandesgericht München, Urteil06.04.2004, 18 U 4890/03
Bundesgerichtshof Urteil21.06.2005
BGH bestätigt das Veröffentlichungsverbot des Romans "Esra" von Maxim Biller
Der unter anderem für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das von den Vorinstanzen ausgesprochene Veröffentlichungsverbot des von der Beklagten verlegten Romans Esra von Maxim Biller bestätigt.
Das Buch schildert im wesentlichen die Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Der erkennende Senat bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, der Inhalt des Romans verletze die Klägerin zu 1, die für ca. 1 ½ Jahre eine intime Beziehung zum Autor des Buches unterhielt, und ihre Mutter, die Klägerin zu 2, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die durch die Verfassung garantierte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hatte unter den Umständen des Streitfalls hinter dem gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen zurückzutreten. Der Roman greift in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen ein. Die Klägerinnen sind nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in den Romanfiguren Esra und Lale jedenfalls für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar. Der Autor hat die Figuren Esra und Lale gegenüber den Klägerinnen, aus deren Leben zahlreiche Details offenbart werden, nur unzureichend verfremdet. Es werden keine Typen dargestellt, sondern Porträts. Vom Autor frei erfundene, überwiegend negative oder bloßstellende, die Privatsphäre verletzende Darstellungen werden vom Leser deshalb mit realen Einzelheiten aus dem Leben der Klägerinnen gleichgesetzt. Dies ist von der Kunstfreiheit nicht gedeckt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 90/05 des BGH vom 21.06.2005
der Leitsatz
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004
a) Zur Frage der Erkennbarkeit einer realen Person in einer Romanfigur.
b) Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wenn eine Romanfigur keine verselbständigte Kunstfigur, sondern eine real existierende Person darstellt und diese durch Hinzufügung von Details in negativer Weise entstellt wird.
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