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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3268

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Urteil31.10.2006BundesgerichtshofVI ZR 223/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2007, 389Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2007, Seite: 389
  • MDR 2007, 46Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 46
  • NJW 2007, 762Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 762
  • r+s 2007, 389Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2007, Seite: 389
  • VersR 2007, 72Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 72
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.10.2006

Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limona­den­flasche

Ein Einzelhändler muss nicht dafür haften, wenn in seinem Laden eine kohlen­säu­re­haltige Limona­den­flasche explodiert und dadurch jemand verletzt wird. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend, nachdem er durch die Explosion einer Limona­den­flasche erheblich verletzt worden ist. Die Beklagte habe in ihrem Verbrau­chermarkt kohlen­säu­re­haltige Getränke trotz sommerlicher Temperaturen nicht kühl verwahrt. Hierdurch sei es zu der Explosion gekommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof zurückgewiesen.

Der VI. Zivilsenat hat im Ergebnis die Auffassung des Berufungs­ge­richts gebilligt, dass eine durch Klimatisierung herbeigeführte künstliche Kühlung vom Einzelhändler nicht verlangt werden könne. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrs­si­cherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungs­be­gründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann sind jedoch nur solche Sicher­heits­vor­keh­rungen erforderlich, die dem Verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind.

Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Verkaufsräume zu kühlen. Nach den Ausführungen des Sachver­ständigen beruht die Explosion derartiger Flaschen im Wesentlichen auf vorhandenen Mikrorissen. Dieses Risiko hat der Gesetzgeber dem Hersteller zugewiesen, der dafür regelmäßig nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz, jetzt auch auf Schmerzensgeld, haftet. Auch würde sich bei einer Kühlung von Verkaufsräumen das Risiko nicht so signifikant verringern, dass dies den erforderlichen Aufwand für die Kühlung rechtfertigen könnte. Im Übrigen würde die Kühlung für die Verbraucher ihrerseits Explo­si­ons­risiken mit sich bringen, etwa beim Verbringen in ein warmes Fahrzeug oder Berühren mit warmer Hand.

Vorinstanzen:

Oberlan­des­gericht Karlsruhe – Urteil v. 13.Oktober 2005 – 9 U 3/05

Landgericht Konstanz – Urteil v. 9. Dezember 2004 – 5 O 276/04 D

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB § 823

Keine Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limona­den­flasche.

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