Dokument-Nr. 17589
Permalink https://urteile.news/
- MDR 1976, 751Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1976, Seite: 751
- NJW 1976, 2161Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1976, Seite: 2161
- VersR 1976, 775Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1976, Seite: 775
Bundesgerichtshof Urteil16.03.1976
Kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Verletzung durch alltägliches Foul während BasketballspielSportlicher Wettkampf besteht aus Risiken
Wird während eines Basketballspiels ein Spieler durch ein alltägliches Foul verletzt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadenersatz. Denn ein sportlicher Wettkampf bringt Risiken mit sich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Basketballspieler während des Wettkampfs von einem Mitspieler gefoult und dadurch verletzt. Er klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Foul
Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 BGB. Zwar habe der Beklagte gegen eine Regel verstoßen und damit ein Foul begangen. Darin sei aber nicht ohne weiteres ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 276 BGB zu sehen gewesen. Denn nicht jede geringfügige Verletzung einer Spielregel sei als fahrlässiges Verhalten anzusehen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass jeder sportliche Wettkampf Risiken mit sich bringt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1976, 751/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17589
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.