Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2007 nahm eine Grundschülerin probeweise am Unterricht der dritten Klasse teil. Dies diente als Test dafür, ob sie geeignet war, die zweite Klasse zu überspringen. Die Lehrerin der Klasse hielt davon nichts, sodass es in der Folgezeit zu einer Auseinandersetzung mit der Mutter des Kindes kam. Diese steigerte sich durch mehrere durch die Mutter veranlasste Pressemitteilungen zum Vorgang. In den Presseberichten wurden zwar die Lehrerin, die Mutter des Kindes sowie die Grundschule namentlich benannt. Jedoch wurde nicht der Name des Kindes mitgeteilt. Nachdem die Lehrerin im Jahr 2011 den Schuldienst verließ, veröffentlichte sie ein Buch. In diesem schilderte sie unter anderem die Vorgänge um die probeweise Versetzung der Schülerin. Unter voller Namensnennung wurde das Kind als "unreife" und ihren Mitschülerinnen sozial unterlegene "Möchtegernüberspringerin" dargestellt. Das Kind sah sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung der Namensnennung sowie auf Zahlung einer Entschädigung.
Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt. Verneinte aber einen Anspruch auf Entschädigung. Das Oberlandesgericht Köln dagegen verneinte sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Entschädigungsanspruch. Zwar sei die Schülerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, so das Oberlandesgericht. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt gewesen, da das Schutzinteresse der Schülerin hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung habe zurücktreten müssen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Schülerin bereits aufgrund der veröffentlichten Presseartikel leicht zu identifizieren gewesen sei. Ihre Anonymität sei daher schon durch ihre Mutter aufgehoben worden. Gegen diese Entscheidung legte die Schülerin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zum Teil zu Gunsten der Schülerin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Namensnennung in dem veröffentlichten Buch der Lehrerin zugestanden. Denn der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen. Das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der Schülerin habe das von der Lehrerin verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwogen.
Es sei zu beachten gewesen, so der Bundesgerichtshof, dass der Eingriff erheblich war. Denn zum Zeitpunkt der Buchveröffentlichung habe sich die Schülerin in einer besonders schutzwürdigen Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befunden. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung könne durch die öffentliche Erörterung ihrer persönlichen Angelegenheiten wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Die identifizierende Berichterstattung sei geeignet gewesen, die Entwicklung zur und Entfaltung als Persönlichkeit nachhaltig zu behindern.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Lehrerin ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit über die Vorkommnisse ohne ernstliche Einschränkung durch eine anonymisierte Berichterstattung verfolgen können.
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof zudem den Umstand, dass die Schülerin möglicherwiese bereits durch die veröffentlichten Presseartikel identifizierbar gewesen sei. Denn durch die Presseartikel seien nicht die schulischen Verhaltensweisen und Fähigkeiten der Schülerin im Zusammenhang mit ihrer namentlichen Nennung offenbart worden. Dies sei erst durch die Buchveröffentlichung geschehen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Schülerin kein Anspruch auf eine Geldentschädigung zugestanden. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigte nur dann einen solchen Anspruch, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigt aufgefangen werden könne. Letztes sei hier hingegen der Fall gewesen. Durch den bejahten Unterlassungsanspruch und der damit verbundenen Ordnungsmittel habe die Schülerin ausreichend Genugtuung erlangt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)