18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18224

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Urteil11.02.2014BundesgerichtshofVI ZR 161/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 258Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 258
  • NJW 2014, 1181Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1181
  • NJW-Spezial 2014, 233 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 233, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2014, 208Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 208
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil04.07.2012, 112 C 3170/11
  • Landgericht Berlin, Urteil21.02.2013, 41 S 117/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.02.2014

Fahr­bahn­markierungen im Kreisverkehr: Richtungs­an­zeigen zwischen Leitlinien einer Fahrbahn stellen verbindliche Fahrt­richtungs­gebote darBeein­träch­tigung des zügigen und sicheren Verkehrsflusses bei Annahme einer bloßen Fahrempfehlung

Befinden sich auf einer Fahrbahn eines Kreisverkehrs eingerahmt zwischen zwei Leitlinien Richtungs­an­zeigen, so stellen sie verbindliche Fahrt­richtungs­gebote dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­de­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 ereignete sich im Kreisverkehr am Falkenseer Platz in Berlin-Spandau ein Verkehrsunfall. Dazu kam es als eine Autofahrerin mit ihrem Fahrzeug einer der vier Spuren des Kreisverkehrs nutzte. Die Spur wies vor einer Ampel nach rechts weisende Pfeile auf. Da die Autofahrerin an der nächsten Ausfahrt jedoch nicht nach rechts abbiegen wollte und daher weiter den Kreisverkehr befuhr, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrer wurde nachfolgend von der Autofahrerin auf Schadenersatz verklagt.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Mitte der Klage stattgab, wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass die Klägerin den Unfall schuldhaft verursachte. Denn sie habe gegen das Fahrtrichtungsgebot verstoßen (§ 41 Abs. 1 StVO)und sich beim Fahrstrei­fen­wechsel nicht so verhalten, dass andere Verkehrs­teil­nehmer nicht gefährdet werden (§ 7 Abs. 5 StVO). Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Sie führte unter anderem an, dass es sich bei der Richtungs­anzeige nicht um ein Gebot, sondern um eine bloße Fahrempfehlung gehandelt habe.

Bundes­ge­richtshof verneinte ebenfalls Schaden­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof verneinte ebenfalls einen Schaden­er­satz­an­spruch der Klägerin und wies daher die Revision zurück. Nach Auffassung der Bundesrichter habe die Richtungs­anzeige ein Gebot dargestellt. Denn jeder Autofahrer müsse die auf der Fahrbahn angebrachte Richtungs­anzeige befolgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstrei­fen­be­gren­zungen markiert sind. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Autofahrerin hätte daher nach rechts Abbiegen müssen.

Richtungs­anzeige stellte keine Fahrempfehlung dar

Die Richtungs­anzeige habe entgegen der Ansicht der Klägerin keine bloße Fahrempfehlung dargestellt, so der Bundes­ge­richtshof. Eine solche Annahme wäre mit dem Sinn und Zweck von Fahrt­rich­tungs­geboten nicht vereinbar. Ein zügiger und sicherer Verkehrsfluss wäre dann nämlich nicht gewährleistet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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