Bundesgerichtshof Urteil11.02.2014
Fahrbahnmarkierungen im Kreisverkehr: Richtungsanzeigen zwischen Leitlinien einer Fahrbahn stellen verbindliche Fahrtrichtungsgebote darBeeinträchtigung des zügigen und sicheren Verkehrsflusses bei Annahme einer bloßen Fahrempfehlung
Befinden sich auf einer Fahrbahn eines Kreisverkehrs eingerahmt zwischen zwei Leitlinien Richtungsanzeigen, so stellen sie verbindliche Fahrtrichtungsgebote dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandegerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 ereignete sich im Kreisverkehr am Falkenseer Platz in Berlin-Spandau ein Verkehrsunfall. Dazu kam es als eine Autofahrerin mit ihrem Fahrzeug einer der vier Spuren des Kreisverkehrs nutzte. Die Spur wies vor einer Ampel nach rechts weisende Pfeile auf. Da die Autofahrerin an der nächsten Ausfahrt jedoch nicht nach rechts abbiegen wollte und daher weiter den Kreisverkehr befuhr, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrer wurde nachfolgend von der Autofahrerin auf Schadenersatz verklagt.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Berlin-Mitte der Klage stattgab, wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Seiner Ansicht nach habe ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass die Klägerin den Unfall schuldhaft verursachte. Denn sie habe gegen das Fahrtrichtungsgebot verstoßen (§ 41 Abs. 1 StVO)und sich beim Fahrstreifenwechsel nicht so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden (§ 7 Abs. 5 StVO). Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Sie führte unter anderem an, dass es sich bei der Richtungsanzeige nicht um ein Gebot, sondern um eine bloße Fahrempfehlung gehandelt habe.
Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Schadenersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls einen Schadenersatzanspruch der Klägerin und wies daher die Revision zurück. Nach Auffassung der Bundesrichter habe die Richtungsanzeige ein Gebot dargestellt. Denn jeder Autofahrer müsse die auf der Fahrbahn angebrachte Richtungsanzeige befolgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Autofahrerin hätte daher nach rechts Abbiegen müssen.
Richtungsanzeige stellte keine Fahrempfehlung dar
Die Richtungsanzeige habe entgegen der Ansicht der Klägerin keine bloße Fahrempfehlung dargestellt, so der Bundesgerichtshof. Eine solche Annahme wäre mit dem Sinn und Zweck von Fahrtrichtungsgeboten nicht vereinbar. Ein zügiger und sicherer Verkehrsfluss wäre dann nämlich nicht gewährleistet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)