Dokument-Nr. 6063
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Kammergericht Berlin Beschluss27.08.2007
Autofahrer hat erhöhte Sorgfaltspflicht im KreisverkehrBeim Verlassen des Kreisels muss rechts gefahren werden
Will ein Autofahrer einen Kreisel verlassen, muss er sich ganz rechts einordnen. Andernfalls verletzt er die besonderen Sorgfaltspflichten, die im Kreisverkehr gelten. Kommt es zu einem Unfall, haftet er allein. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall fuhr ein Autofahrer in einem Kreisverkehr auf einer der inneren Spuren. Als er sich der Ausfahrt näherte, an der er den Kreisverkehr verlassen wollte, steuerte er nach rechts und stieß mit dem rechts neben ihm geradeaus fahrenden Auto zusammen. Der Autofahrer, der den Kreisel verlassen wollte, verklagte die Fahrerin des anderen Wagens auf 50 Prozent Schadensersatz mit der Begründung, auch sie habe gegen die Pflicht zu erhöhter Vorsicht und Rücksichtnahme im Kreisverkehr verstoßen. Das Gericht sah das anders.
Rechtsabbieger müssen möglichst weit rechts fahren
Die Richter stellten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ausschließlich beim Kläger fest. Zum einen sei er nach rechts abgebogen, ohne ausreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten; zum anderen habe er sich nicht, als er abbiegen wollte, möglichst weit rechts eingeordnet.
§ 9 Abs.1 StVO schreibt Rechtsfahrgebot beim Abbiegen nach rechts vor
Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs.1 StVO. § 9 a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs.1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs.2). Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.
Mitverschulden nicht nachgewiesen
Wenn der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen wolle, dass dieser den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion hätte vermeiden können, so müsse er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt habe, unfallverhütend zu reagieren oder sich zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.
Auszug aus der StVO (Straßenverkehrsordnung)
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. ...
§ 9 a Kreisverkehr
(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2008
Quelle: ra-online
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