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18.01.2025  
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Kammergericht Berlin Beschluss27.08.2007

Autofahrer hat erhöhte Sorgfalts­pflicht im KreisverkehrBeim Verlassen des Kreisels muss rechts gefahren werden

Will ein Autofahrer einen Kreisel verlassen, muss er sich ganz rechts einordnen. Andernfalls verletzt er die besonderen Sorgfalts­pflichten, die im Kreisverkehr gelten. Kommt es zu einem Unfall, haftet er allein. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall fuhr ein Autofahrer in einem Kreisverkehr auf einer der inneren Spuren. Als er sich der Ausfahrt näherte, an der er den Kreisverkehr verlassen wollte, steuerte er nach rechts und stieß mit dem rechts neben ihm geradeaus fahrenden Auto zusammen. Der Autofahrer, der den Kreisel verlassen wollte, verklagte die Fahrerin des anderen Wagens auf 50 Prozent Schadensersatz mit der Begründung, auch sie habe gegen die Pflicht zu erhöhter Vorsicht und Rücksichtnahme im Kreisverkehr verstoßen. Das Gericht sah das anders.

Rechtsabbieger müssen möglichst weit rechts fahren

Die Richter stellten eine Verletzung der Sorgfalts­pflicht ausschließlich beim Kläger fest. Zum einen sei er nach rechts abgebogen, ohne ausreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten; zum anderen habe er sich nicht, als er abbiegen wollte, möglichst weit rechts eingeordnet.

§ 9 Abs.1 StVO schreibt Rechtsfahrgebot beim Abbiegen nach rechts vor

Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs.1 StVO. § 9 a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs.1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs.2). Der Fahrt­rich­tungs­an­zeiger ist dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berück­sich­tigung der Fahrge­schwin­digkeit.

Mitverschulden nicht nachgewiesen

Wenn der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen wolle, dass dieser den Unfall durch rechtzeitige unfall­ver­hütende Reaktion hätte vermeiden können, so müsse er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt habe, unfallverhütend zu reagieren oder sich zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrts­ver­letzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfall­ver­hütende Reaktion möglich gewesen wäre.

Auszug aus der StVO (Straßen­ver­kehrs­ordnung)

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrt­rich­tungs­an­zeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. ...

§ 9 a Kreisverkehr

(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrt­rich­tungs­an­zeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

Quelle: ra-online

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