21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil11.07.2012

Autofahrer haben innerhalb eines Kreisverkehrs nicht automatisch VorfahrtVorfahrt besteht nur bei vorhandenen Zeichen "Kreisverkehr" und "Vorfahrt gewähren" an Einmündung zum Kreisverkehr

Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur dann, wenn an der Einmündung das Zeichen für "Kreisverkehr" und für "Vorfahrt gewähren" angebracht ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr Anfang November 2011 die Fahrerin eines Pkw Hyundai im Kreisverkehr am Karolinenplatz in München. In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechts­ab­bie­gerspur. An der Einmündung steht ein Schild "Vorfahrt gewähren".

Sachverhalt

Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem Pkw VW in den Kreisel ein, wobei er die Rechts­ab­bie­gerspur benutzte und auf dieser auch verblieb. Die Fahrerin des Hyundai wechselte auf die Rechts­ab­bie­gerspur und kollidierte dort mit dem Pkw VW. Dabei wurde ihre Stoßstange beschädigt.

Autofahrerin verlangt Kosten für Reparatur und Nutzungsausfall von gegnerischer Versicherung ersetzt

Die Reparaturkosten in Höhe von 853 Euro, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 Euro und 30 Euro Unkos­ten­pau­schale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein auf Seiten der Hyundai-Fahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.

Bei nicht­vor­handenen Zeichen "Kreisverkehr" und "Vorfahrt gewähren" gilt übliche Regelung "rechts-vor-links"

Schließlich erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Frau jedoch nur zum Teil Recht. Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßen­ver­kehrs­ordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung "rechts-vor-links". Das Zeichen "Vorfahrt gewähren" alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfalts­pflicht.

Bei Spurenwechsel muss grundsätzlich Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen werden

Im konkreten Fall kämen noch die unter­schied­lichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechts­ab­bie­gerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte.

Autofahrerin trifft Mitverschulden

Daher treffe sie ein Mitverschulden an diesem Unfall, der angesichts der Umstände mit einem Drittel anzusetzen sei. Sie könne daher nur 2/3 des Schadens ersetzt verlangen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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