23.11.2024
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Dokument-Nr. 17591

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Urteil28.01.2014BundesgerichtshofVI ZR 156/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2014, 100Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 100
  • MMR 2014, 489Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 489
  • NJW 2014, 1235Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1235
  • ZD 2014, 304Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 304
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Gießen, Urteil11.10.2014, 47 C 206/12
  • Landgericht Gießen, Urteil06.03.2013, 1 S 301/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.01.2014

SCHUFA muss Verbraucher nicht über genaue Berechnung und Gewichtung der Kredit­wür­digkeit aufklärenBGH entscheidet über Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die SCHUFA nur darüber Auskunft erteilen muss, welche perso­nen­be­zogenen, insbesondere kreditre­le­vanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung von Wahrschein­lichkeits­werten einfließen. Ein darüber hinausgehender Auskunfts­an­spruch über konkrete Angaben zu Vergleichs­gruppen besteht nicht, da dies nicht zu den Elementen des Scoring­ver­fahrens zählt.

Die beklagte Wirtschafts­aus­kunftei SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit perso­nen­be­zogene Daten, die für die Beurteilung der Kredit­wür­digkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berück­sich­tigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, so genannte Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrschein­lich­keitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analy­se­ver­fahren berechnet wird. Die von der Beklagten ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrschein­lichkeit der Betroffene seine Verbind­lich­keiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertrags­partnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

Von der Schufa erteilte Auskünfte genügen nach Auffassung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen

Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst aufgrund einer unrichtigen Auskunft der Beklagten gescheitert war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitäts­auskunft sowie mehrfach eine "Datenübersicht nach § 34 Bundes­da­ten­schutz­gesetz". Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Klägerin verlangt Auskunft über Merkmale und Gewichtung der Scoreberechnung

Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Landgericht blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision zurückgewiesen.

Schufa muss Auskunft über die zur Berechnung der Wahrschein­lich­keitswerte herangezogenen, perso­nen­be­zogenen Daten erteilen

Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche perso­nen­be­zogenen, insbesondere kreditre­le­vanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrschein­lich­keitswerte eingeflossen sind. Diese Auskunft hat die Beklagte gegenüber der Klägerin (teilweise erst im vorliegenden Verfahren) erteilt. Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrschein­lich­keitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrschein­lich­keitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert.

Auskunft über die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale muss nicht erteilt werden

Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungs­gericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichs­gruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoring­ver­fahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunfts­an­spruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetz­ge­be­rische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoring­ver­fahren Geschäfts­ge­heimnisse der Auskunfteien, namentlich die so genannte Scoreformel, zu schützen. Die Auskunfts­ver­pflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebens­sach­verhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichs­gruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetz­ge­be­rische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berech­nungs­grundlage in die Ermittlung des Wahrschein­lich­keitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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