15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16645

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Urteil11.06.2013BundesgerichtshofVI ZR 150/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2013, 573Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2013, Seite: 573
  • JuS 2014, 268 (Gerald Mäsch)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2014, Seite: 268, Entscheidungsbesprechung von Gerald Mäsch
  • MDR 2013, 967Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 967
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Görlitz, Urteil25.07.2011, 4 C 236/07
  • Landgericht Görlitz, Urteil19.03.2012, 2 S 76/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.06.2013

Verkehrsunfall zwischen Straßenbahn und Pkw: Halter eines Fahrzeugs muss sich Mitverschulden des Fahrers bei Anspruch auf Schadenersatz nach § 831 BGB nicht zurechnenKeine analoge Anwendung des § 4 HPflG bzw. § 9 StVG wegen fehlender Regelungslücke

Macht der Halter eines Fahrzeugs ein Schaden­ersatzanspruch nach § 831 BGB wegen eines Verkehrsunfalls geltend, so muss er sich nicht das Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeugs zurechnen lassen. Eine analoge Anwendung des § 4 HPflG bzw. § 9 StVG scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2007 im Rahmen eines Abbiegevorgangs eines Autofahrers zwischen einer Straßenbahn und dem PKW zu einem Verkehrsunfall. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Görlitz verurteilten den Straßenbahnfahrer und die Verkehrs­be­triebe aufgrund des Unfalls zur Zahlung von Schadenersatz. Die Richter kürzten den Anspruch jedoch um das Mitverschulden des Autofahrers von einem Drittel. Darüber hinaus bestand insbesondere Streit darüber, ob der Halter des beschädigten Fahrzeugs von den Verkehrs­be­trieben Schadenersatz wegen des Verschuldens des Straßen­bahn­fahrers verlangen kann (§ 831 BGB).

Landgericht verneinte Anspruch

Das Landgericht Görlitz verneinte einen Anspruch des Fahrzeughalters auf Schadenersatz gegen die Verkehrs­be­triebe gemäß § 831 BGB. Denn der Halter habe sich das Mitverschulden des Autofahrers in entsprechender Anwendung des § 4 HPflG anrechnen müssen. Zwar werde eine solche Anwendung nach überwiegender Auffassung verneint. Denn die Verschul­den­s­zu­rechnung solle einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Fahrzeugführer nach dem Straßen­ver­kehrs­gesetz schon bei vermutetem Verschulden haftet. Während im Rahmen des Deliktsrecht (Bsp.: § 823 BGB) das Verschulden feststehen muss (BGH, Urt. v. 30.03.1965 - VI ZR 257/63 = VersR 1965, 523). Nach Ansicht des Landgerichts Görlitz lasse sich diese Begründung aber auch auf § 831 BGB übertragen. Zwar gehöre diese Vorschrift zum Deliktsrecht. Dennoch werde das Verschulden vermutet. Mit dieser Auffassung war der Fahrzeughalter jedoch nicht einverstanden und legte Revision ein.

Entsprechende Anwendung des § 4 HPflG unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof gab dem Fahrzeughalter recht. Eine analoge Anwendung des § 4 HPflG auf die Ansprüche des Deliktsrechts scheide aus. Dies gelte auch für Ansprüche aus § 831 BGB. Denn dies würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede zwischen den beiden Haftungs­systemen verwischen. Es sei zu beachten, dass eine analoge bzw. entsprechende Anwendung einer Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn eine planwidrige, also unbeabsichtigte, Regelungslücke vorliegt. Eine solche habe jedoch aus Sicht der Bundesrichter nicht vorgelegen.

Unterscheidung beider Haftungssysteme nachvollziehbar

Die Unterscheidung zwischen den Haftungs­systemen des Deliktsrechts und Straßen­ver­kehrs­rechts sei zudem nachvollziehbar, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Denn das Straßen­ver­kehrsrecht beinhalte, abgesehen von § 18 StVG, eine reine Gefähr­dungs­haftung, ohne Notwendigkeit eines Verschuldens. Daher sei die Zurechnung eines Mitverschuldens als Ausgleich gerechtfertigt. Das Deliktsrecht wiederum stelle immer auf ein Verschulden ab. Ein Ausgleich sei somit nicht erforderlich.

Betriebsgefahr des Fahrzeugs war jedoch zuzurechnen

Der Bundes­ge­richtshof verneinte dennoch den Anspruch auf Schadenersatz aus § 831 BGB. Da sich der Fahrzeughalter die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 254 BGB habe zurechnen lassen müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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