21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 24701

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Urteil04.04.2017BundesgerichtshofVI ZR 123/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2017, 844Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2017, Seite: 844
  • NJW 2017, 2029Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2029
  • VersR 2017, 895Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 895
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil24.09.2015, 2-3 O 64/15
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil03.03.2016, 16 U 214/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.04.2017

BGH: Störerhaftung des Betreibers eines Bewer­tungs­portals für Kliniken aufgrund inhaltlich-redaktioneller Überprüfung der BewertungPortalbetreiber haftet wegen unwahrer Tatsa­chen­be­hauptung auf Unterlassung

Der Betreiber eines Klinik­bewertungs­portals haftet für Bewertungen seiner Nutzer als Störer, wenn er eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung einer Bewertung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt. Einem Betroffenen kann in diesem Fall wegen unwahrer Tat­sachen­behauptungen ein Unter­lassungs­anspruch zustehen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stellte der Patient einer Privatklinik nach einer Operation mit lebens­be­droh­lichen Folgen einen kritischen Eintrag in ein Bewertungsportal für Kliniken ein. Im Kern warf der Patient der Klinik vor, nicht auf Notfälle vorbereitet und mit lebens­be­droh­lichen Notfa­ll­si­tua­tionen überfordert zu sein. Die Klinik­be­treiberin hielt den Vorwurf für unrichtig und verlangte die Entfernung der Bewertung von dem Portal. Der Betreiber des Bewer­tungs­portals löschte zwar nicht den Eintrag, nahm aber ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen am Text vor und teilte dies der Klinik­be­treiberin mit. Da der Kern des Vorwurfs weiterhin bestehen blieb, erhob die Klinik­be­treiberin gegen den Portalbetreiber Klage auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Unter­las­sungsklage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. gaben der Unter­las­sungsklage statt. Bei der Bewertung habe es sich um eine unwahre Tatsa­chen­be­hauptung gehandelt, die der beklagte Portalbetreiber sich dadurch zu Eigen gemacht habe, dass er den Text der Bewertung geändert habe. Er habe daher auf Unterlassung gehaftet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Beklagten.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch aufgrund der unwahren Tatsa­chen­be­hauptung zu.

Störerhaftung wegen inhaltlich-redaktioneller Überprüfung der Bewertung

Der Beklagte habe nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs als unmittelbarer Störer auf Unterlassung gehaftet, da er sich die Bewertung zu Eigen gemacht habe. Er habe eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorgenommen. Er habe auf die Bewertung Einfluss genommen, in dem er selbständig und ohne Rücksprache mit dem Patienten entschieden habe, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Der Beklagte habe damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen.

Änderung der Bewertung nach außen sichtbar

Zwar könne eine Haftung entfallen, so der Bundes­ge­richthof, wenn einem nicht eingeweihten Durch­schnitts­nutzer des Portals die aktive Rolle des Portal­be­treibers im Umgang mit der Bewertung verborgen bleibe. So liege der Fall hier jedoch nicht. Denn die Klägerin habe aufgrund des Schreibens des Beklagten ohne Weiteres feststellen könne, dass dieser den Inhalt kontrolliert und geändert habe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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