21.11.2024
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Dokument-Nr. 28413

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Urteil06.03.2018Oberlandesgericht Dresden4 U 1403/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2018, 142Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2018, Seite: 142
  • MMR 2019, 51Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2019, Seite: 51
  • NJW-RR 2018, 675Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 675
  • ZUM 2018, 445Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2018, Seite: 445
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Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil18.08.2017, 2 O 1650/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil06.03.2018

Zu Eigen machen einer Bewertung durch Be­wertungs­portal­betreiber wegen Prüfung einer Bewertung und Löschung einzelner AussagenPortalbetreiber kann als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

Prüft der Betreiber eines Bewer­tungs­portals eine Bewertung und löscht einzelne Aussagen, so macht er sich die Bewertung zu Eigen. Er kann dann als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arzt gegen die Betreiberin eines Online-Portals zur Bewertung von Ärzten auf Unterlassung einer Bewertung. Die Bewertung wurde im März 2016 von einem anonymen Nutzer des Portals eingestellt und war tatsächlich unzulässig. Nachdem der Arzt von der Bewertung erfuhr, beanstandete er diese. Die Portal­be­treiberin teilte ihm daraufhin mit, dass die Bewertung "bereits geprüft" worden sei und "strittige Tatsa­chen­be­haup­tungen hierbei entfernt" worden seien, so dass die Bewertung "unseren Nutzungs­richt­linien und rechtlichen Vorgaben" entspreche. Dem Arzt war dies aber nicht genug und erhob daher die Unter­las­sungsklage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Chemnitz wies die Unter­las­sungsklage mit der Begründung ab, dass der Portal­be­treiberin eine Verletzung von Prüfpflichten nicht vorgeworfen werden könne. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Arztes.

Oberlan­des­gericht bejaht Unter­las­sungs­an­spruch gegen Portal­be­treiberin

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zu Gunsten des Arztes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Arzt stehe ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Portal­be­treiberin zu. Es komme nicht darauf an, ob ihr eine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden könne. Denn die Portal­be­treiberin habe sich die Äußerung des Nutzers zu Eigen gemacht, so dass sie als unmittelbare Störerin anzusehen sei.

Zu Eigen machen der Bewertung wegen Prüfung der Bewertung und Löschung einzelner Aussagen

Die Portal­be­treiberin habe sich die angegriffene Bewertung dadurch zu Eigen gemacht, so das Oberlan­des­gericht, dass sie diese auf die Rüge des Arztes hin inhaltlich geprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig, ohne Rücksprache mit dem Nutzer entschieden hat, einzelne Aussagen in der Bewertung zu streichen. Dadurch habe sie die Rolle einer neutralen Vermittlerin verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Sie habe nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Bewertung übernommen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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