21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 11282

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Urteil29.03.2011BundesgerichtshofVI ZR 111/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 459Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 459
  • ITRB 2011, 149Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 149
  • MMR 2011, 490Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 490
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil26.08.2009, 28 O 478/08
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil30.03.2010, 15 U 148/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.03.2011

Bundes­ge­richtshof verneint internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internet­veröf­fent­lichung ohne deutlichen InlandsbezugStandort des Servers in Deutschland begründet ebenfalls keine Zuständigkeit deutscher Gerichte

Deutsche Gerichte sind nur dann zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeits­beein­träch­ti­gungen durch im Internet abrufbare Veröf­fent­li­chungen international zuständig, wenn die als rechts­ver­letzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist russischer Geschäftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, die zusammen mit dem Kläger die Schule in Moskau besucht hat, lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen mit weiteren in Russland verbliebenen Mitschülern in der Wohnung des Klägers in Moskau zusammen. Danach veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über das Internetportal www.womanineurope.com, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht äußert sie sich u. a. über die Lebensumstände und das äußere Erschei­nungsbild des Klägers.

Vorinstanzen verneinen internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Der Kläger begehrt die Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geldent­schä­digung und Auskunft über den Zeitraum und die Inter­ne­t­adressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar waren. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.

BGH verneint Zuständigkeit, da beanstandete Inhalte keinen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persön­lich­keits­be­ein­träch­ti­gungen durch im Internet abrufbare Veröf­fent­li­chungen international zuständig, wenn die als rechts­ver­letzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der wider­strei­tenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persön­lich­keits­rechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Inter­ne­t­auf­tritts und an einer Berich­t­er­stattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung lässt sich ein solcher deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reise­be­schreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäfts­partner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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