21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 9297

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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.03.2010

BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einer Klage gegen Inter­net­ver­öf­fent­li­chungen der New York TimesZuständigkeit liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk unerlaubte Handlung begangen wurde

Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Inter­ne­t­auftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Artikel weist deutliche Inlandsbezüge auf

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Straf­ver­fol­gungs­be­hörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Straf­ver­fol­gungs­be­hörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der "New York Times" handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Inter­es­sen­tenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Regis­trie­rungs­bereich des Online-Portals ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

ZPO § 32; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2

a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persön­lich­keits­be­ein­träch­ti­gungen durch im Internet abrufbare Veröf­fent­li­chungen international zuständig, wenn die als rechts­ver­letzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der wider­strei­tenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persön­lich­keits­rechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Inter­ne­t­auf­tritts und an einer Berich­t­er­stattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.

b) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beein­träch­tigung seines Persön­lich­keits­rechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.

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