15.11.2024
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Dokument-Nr. 17239

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Beschluss14.05.2013BundesgerichtshofVI ZB 7/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2013, 387Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 387
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rathenow, Urteil02.05.2012, 4 C 506/11
  • Landgericht Potsdam, Beschluss28.08.2012, 2 S 11/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.05.2013

Qualifizierte Container-Signatur im EGVP-Verfahren genügt Anforderungen des § 130 a ZPOSignatur jeder Einzeldatei nicht erforderlich

Wird ein Schriftsatz an das elektronische Gerichts- und Verwal­tungs­postfach (EGVP) versendet und wird die gesamte Nachricht mit einer elektronischen Signatur versehen, genügt dies den Anforderungen des § 130 a ZPO und ist somit zulässig. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass jede einzelne in der Nachricht enthaltene Datei über eine Signatur verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Verfahren wegen einer ehrenrührigen Behauptung wurde die Beklagte vom Amtsgericht Rathenow auf Unterlassung verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte sie Berufung ein. Die Begründung der Berufung erfolgte jedoch erst am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist. An diesem Tag ist die Berufungs­be­gründung mitsamt der Anlagen in elektronischer Form in dem dafür vorgesehenen elektronischen Gerichts- und Verwal­tungs­postfach (EGVP) des Berufungs­ge­richts eingegangen. Zwar war die gesamte Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, nicht jedoch die in der Nachricht enthaltenen Dateien. Nach Auffassung des Berufungs­ge­richts sei dies aber gemäß § 130 a ZPO erforderlich gewesen. Es verwarf daher die Berufung als unzulässig. Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Rechts­be­schwerde.

Elektronische Signatur ersetzt eigenhändige Unterschrift

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass § 130 a ZPO die Einreichung der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Dokumente als elektronische Dokumente ermögliche. Dazu sei erforderlich, dass die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht (Absatz 1 Satz 2). Diese Signatur trete an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO.

Qualifizierte Container-Signatur genügt Anforderung des § 130 a ZPO

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs genüge eine im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur den Anforderungen des § 130 a ZPO. Denn mit ihr werden Sinn und Zweck der qualifizierten Signatur, nämlich die Sicherstellung von Authentizität und Integrität des Dokuments, erreicht. Die Container-Signatur sei dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst. Ebenso wie die Einzelsignatur stelle sie sicher, dass die Nachricht auf dem Weg vom Sender zum Empfänger nicht manipuliert worden ist. Darüber hinaus biete sie eine der Einzelsignatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers, die übersandten Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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