Dokument-Nr. 28515
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- WuM 2020, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 109
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil13.10.2017, 92 C 1691/17
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil31.01.2019, 2-13 S 147/17
- BGH: Für fehlende oder verzögerte Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses haften weder die übrigen Wohnungseigentümer noch die WohnungseigentümergemeinschaftBundesgerichtshof, Urteil16.11.2018, V ZR 171/17
- Feuchtigkeitsschäden in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau sind sanierungspflichtigBundesgerichtshof, Urteil04.05.2018, V ZR 203/17
Bundesgerichtshof Beschluss14.11.2019
BGH: Kein Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen nach jahrelanger Nichtverfolgung des AnspruchsRechtsmissbräuchlichkeit des Schadensersatzverlangens
Macht ein Wohnungseigentümer gegen die anderen Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil diese Sanierungsmaßnahmen unterlassen haben, so ist dies rechtsmissbräuchlich, wenn der Wohnungseigentümer den Sanierungsanspruch jahrelang nicht weiter verfolgt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2011 verlangte ein Wohnungseigentümer wegen Feuchtigkeit seines Teileigentums die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Der entsprechende Antrag wurde jedoch von den übrigen Wohnungseigentümern zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Beschluss ging der Wohnungseigentümer nicht vor. Auch verfolgte er sein Begehren auf Sanierung in den nächsten Jahren nicht weiter. Erst im Jahr 2017 erhob er schließlich Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen. Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Wiesbaden und dem Landgericht Frankfurt am Main erfolglos. Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall zu beschäftigen.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass der Kläger nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nicht angefochten hat, sondern darüber hinaus sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm erstrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums erhoben hat. Sein Schadensersatzverlangen sei daher rechtsmissbräuchlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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