21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28515

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Beschluss14.11.2019BundesgerichtshofV ZR 63/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 109
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil13.10.2017, 92 C 1691/17
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil31.01.2019, 2-13 S 147/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.11.2019

BGH: Kein Schadens­ersatz­anspruch eines Wohnungs­ei­gen­tümers wegen unterlassener Sanie­rungs­maß­nahmen nach jahrelanger Nichtverfolgung des AnspruchsRechts­miss­bräuchlich­keit des Schadens­ersatz­verlangens

Macht ein Wohnungs­ei­gentümer gegen die anderen Wohnungs­ei­gentümer einen Schadens­ersatz­anspruch geltend, weil diese Sanie­rungs­maß­nahmen unterlassen haben, so ist dies rechts­miss­bräuchlich, wenn der Wohnungs­ei­gentümer den Sanie­rungs­an­spruch jahrelang nicht weiter verfolgt hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2011 verlangte ein Wohnungseigentümer wegen Feuchtigkeit seines Teileigentums die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Der entsprechende Antrag wurde jedoch von den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Beschluss ging der Wohnungs­ei­gentümer nicht vor. Auch verfolgte er sein Begehren auf Sanierung in den nächsten Jahren nicht weiter. Erst im Jahr 2017 erhob er schließlich Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Sanie­rungs­maß­nahmen. Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Wiesbaden und dem Landgericht Frankfurt am Main erfolglos. Nunmehr hatte sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall zu beschäftigen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Sanie­rungs­maß­nahmen

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch scheitere daran, dass der Kläger nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags auf Durchführung von Sanie­rungs­maß­nahmen nicht angefochten hat, sondern darüber hinaus sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm erstrebten Grund­satz­be­schlusses über die Sanierung seines Teileigentums erhoben hat. Sein Schaden­s­er­satz­ver­langen sei daher rechts­miss­bräuchlich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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