18.10.2024
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Dokument-Nr. 27718

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Urteil18.01.2019BundesgerichtshofV ZR 324/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 399Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 399
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil15.06.2017, 150 C 8909/16
  • Landgericht Dresden, Urteil30.11.2017, 2 S 331/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.01.2019

BGH: Bei Wahl mehrerer Verwal­ter­kan­didaten muss über jeden abgestimmt werdenAusnahme: Bei nur einer Ja-Stimme pro Wohnungs­ei­gentümer erhält ein Kandidat absolute Mehrheit

Stehen mehrere Verwal­ter­kan­didaten zur Wahl, so muss über jeden abgestimmt werden. Die Wahl darf nicht abgebrochen werden, wenn bereits der erste Kandidat die relative Mehrheit der Ja-Stimmen erhält. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Wohnungs­ei­gentümer nur eine Ja-Stimme haben und ein Kandidat die absolute Mehrheit erhält. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall standen auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Jahr 2016 neben der bisherigen Verwalterin drei weitere Verwal­ter­kan­didaten zur Wahl. Die Wohnungs­ei­gentümer durften für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben. Nachdem aber die bisherige Verwalterin die relative Mehrheit der Ja-Stimmen erhielt, wurde die Abstimmung über die übrigen Kandidaten abgebrochen. Mehrere Wohnungs­ei­gentümer hielten dies für unzulässig und erhoben Klage gegen den Beschluss zur Verwal­ter­be­stellung.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Leipzig als auch das Landgericht Dresden gaben der Klage statt. Die Wahl hätte nicht abgebrochen werden dürfen, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass alle diejenigen, die sei bei dem ersten Kandidaten enthalten oder gegen ihn gestimmt hatten, sich für einen anderen Kandidaten entschieden hätten und dieser mehr Stimmen als der erste Kandidat erhalten hätte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der verklagten übrigen Wohnungs­ei­gentümer.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls wirksame Wahl des Verwalters

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die Wahl des Verwalters habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Werden mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt, müsse über jeden Kandidaten abgestimmt werden. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Wohnungs­ei­gentümer nur eine Ja-Stimme haben und ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht. Liege diese Ausnahme nicht vor, dürfe die Abstimmung über die weiteren Bewerber nicht abgebrochen werden. In aller Regel könne erst nach Durchführung aller Wahlgänge festgestellt werden, ob ein und welcher der Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Die relative Mehrheit für einen Bewerber sei nicht ausreichend.

Mögliche Mehrheit für andere Bewerber

Bei einem Wahlverfahren, so der Bundes­ge­richtshof, in dem den Wohnungs­ei­gen­tümern je Wahlgang ein Stimmrecht zusteht, das unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten ausgeübt werden könne, können auch die nachfolgenden Kandidaten in den einzelnen Wahlgängen mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen. Aber auch dann, wenn jedem Wohnungs­ei­gentümer nur eine Ja-Stimme zur Verfügung steht, müssen grundsätzlich alle Bewerber zur Abstimmung gestellt werden. Denn den Wohnungs­ei­gen­tümern, die entweder mit Nein gestimmt oder sich enthalten haben, verbleibe die Möglichkeit, ihre Ja-Stimme für einen anderen Bewerber abzugeben. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn einer der Bewerber bereits die absolute Mehrheit auf sich vereinigt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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