Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 erteilte die Betreiberin einer Therme in Thüringen einer Stammkundin ein unbefristetes Hausverbot. Einen sachlichen Grund für das Verbot wurde nicht angegeben. Die Stammkundin hielt das Hausverbot für unzulässig und verlangte dessen Zurücknahme. Sie erhob schließlich Klage.
Sowohl das Amtsgericht Stadtroda als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Die Beklagte habe das Hausverbot aussprechen dürfen, ohne dass dies einer Rechtfertigung bedurft habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Hausrechts das Hausverbot erteilen dürfen. Ein Hausverbot bedürfe nicht schon dann einen sachlichen Grund, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person eröffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.
Der Besuch einer Therme entscheide nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Denn ungeachtet der unterschiedlichen Leistungsangebote verschiedener Thermen seien diese Leistungen prinzipiell austauschbar. Für den Gast komme es typischerweise nicht darauf an, eine ganz bestimmte Therme besuchen zu können. Der private Betreiber einer Therme bedürfe daher für die Erteilung eines Hausverbots keines sachlichen Grunds.
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof, dass die Klägerin die Therme zur gesellschaftlichen Zusammenkunft nutzte und über die Jahre hinweg nahezu freundschaftlichen Beziehungen zu anderen Gästen aufgebaut hatte. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, komme es nicht aus eine besondere Übung, Bedürfnisse oder Interessen des Gastes an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet hat. Eine andere Sichtweise würde zu einer Rechtsunsicherheit für den Betreiber führen. Für diesen seien die Bedürfnisse der Kunden regelmäßig nicht erkennbar, so dass er nicht abschätzen könne, ob er für das Hausverbot einen sachlichen Grund braucht oder nicht.
Die Beklagte habe auch keine Monopolstellung inne, so der Bundesgerichtshof. So gebe es in einer Entfernung von 20 bis 30 km von der Therme der Beklagten weitere Bäder und Saunen. Dass die Therme der Beklagten am Wohnort der Klägerin liegt und somit für diese besonders einfach zu erreichen ist, begründe keine Monopolstellung der Beklagten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)