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- GE 2023, 1093Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1093
- WuM 2023, 710Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 710
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil01.10.2021, 92 C 1330/21 (81)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.10.2022, 2-13 S 102/21
Bundesgerichtshof Urteil07.07.2023
BGH: Unzulässige Angabe der Adresse eines Postdienstleiters in KlageschriftNotwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Eine Klage muss eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Dazu genügt nicht die Angabe der Adresse eines Postdienstleisters, der nur mit der Weiterleitung der Post des Klägers beauftragt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hessen mehrere Beschlüsse gefasst, gegen die eine der Wohnungseigentümerin Klage erhoben hat. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz im Ausland und gab in der Klage die Adresse eines Postdienstleisters an, der mit der Weiterleitung der Post beauftragt wurde. Ihre Wohnanschrift teilte sie nicht mit. Sowohl das Amtsgericht Wiesbaden als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage aus diesem Grund als unzulässig ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Klage sei unzulässig. Eine ordnungsgemäße Klagerhebung setze grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus. Die ladungsfähige Anschrift sei nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks an ihn selbst besteht. Die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, genüge diesen Anforderungen nicht. Denn die Klägerin halte sich an der Adresse nicht auf.
Postdienstleiters kein Zustellungsvertreter
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Postdienstleiter kein Zustellungsvertreter im Sinne von § 171 Satz 1 ZPO. Vielmehr sei dieser als bloßer Bote anzusehen. Eine Empfangsvollmacht sei nicht ausgestellt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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