18.10.2024
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Dokument-Nr. 33295

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Urteil07.07.2023BundesgerichtshofV ZR 210/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1093Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1093
  • WuM 2023, 710Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 710
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil01.10.2021, 92 C 1330/21 (81)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.10.2022, 2-13 S 102/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.07.2023

BGH: Unzulässige Angabe der Adresse eines Postdienst­leiters in KlageschriftNotwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Eine Klage muss eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Dazu genügt nicht die Angabe der Adresse eines Postdienst­leisters, der nur mit der Weiterleitung der Post des Klägers beauftragt ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Hessen mehrere Beschlüsse gefasst, gegen die eine der Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage erhoben hat. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz im Ausland und gab in der Klage die Adresse eines Postdienst­leisters an, der mit der Weiterleitung der Post beauftragt wurde. Ihre Wohnanschrift teilte sie nicht mit. Sowohl das Amtsgericht Wiesbaden als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage aus diesem Grund als unzulässig ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Klage sei unzulässig. Eine ordnungsgemäße Klagerhebung setze grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus. Die ladungsfähige Anschrift sei nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustel­l­adressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks an ihn selbst besteht. Die Adresse eines Postdienst­leisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, genüge diesen Anforderungen nicht. Denn die Klägerin halte sich an der Adresse nicht auf.

Postdienst­leiters kein Zustel­lungs­ver­treter

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei der Postdienst­leiter kein Zustel­lungs­ver­treter im Sinne von § 171 Satz 1 ZPO. Vielmehr sei dieser als bloßer Bote anzusehen. Eine Empfangs­vollmacht sei nicht ausgestellt worden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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