21.11.2024
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Dokument-Nr. 32148

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Urteil06.04.2022BundesgerichtshofVIII ZR 262/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 734Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 734
  • MDR 2022, 782Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 782
  • MDR 2022, 874Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 874
  • NJW-RR 2022, 714Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 714
  • NZG 2022, 763Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2022, Seite: 763
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil09.04.2019, 43b C 488/15
  • Landgericht Hamburg, Urteil28.08.2020, 311 S 29/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.04.2022

BGH: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts als zulässige ladungsfähige Anschrift in KlageschriftUnter c/o-Adresse ist Vorstands­vorsitzender tätig

Die Angabe einer c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts als zulässige ladungsfähige Anschrift in einer Klageschrift kann zulässig sein, wenn die Stiftung selbst über keine andere ladungsfähige Anschrift verfügt und unter der c/o-Adresse der Vorstands­vorsitzende der Stiftung tätig ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung erhob im Jahr 2015 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen ihre Mieter Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Bei der Vermieterin handelte es sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie gab in der Klageschrift als ladungsfähige Anschrift eine c/o-Adresse an. Unter dieser Anschrift war eine Rechts­an­walts­kanzlei ansässig, in welcher der Vorstands­vor­sitzende der Stiftung tätig war. Die Stiftung selber verfügte über keine andere ladungsfähige Anschrift. Sie unterhielt aus Kostengründen keine eigenen Büroräume. Sämtlicher Schriftverkehr wurde über die c/o-Adresse abgewickelt. Die Mieter hielten die Angabe der c/o-Adresse für unzulässig. Das Amtsgericht Hamburg als auch das Landgericht Hamburg folgten dieser Ansicht nicht. Nunmehr hatte der Bundes­ge­richtshof zu entscheiden.

Zulässigkeit der Angabe der c/o-Adresse

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Angabe der Anschrift der Klägerin mit einer c/o-Adresse vorliegend den an eine ordnungsgemäße Partei­be­zeichnung zu stellenden Anforderungen genüge. Durch die Angabe werde ein ordnungsgemäßer Ablauf des gerichtlichen Verfahren sichergestellt. An der c/o-Adresse können wirksam Zustellungen an die Klägerin bewirkt werden, da der Vorstands­vor­sitzende dort tätig ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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