21.11.2024
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Dokument-Nr. 21398

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Urteil23.01.2015BundesgerichtshofV ZR 184/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1024Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1024
  • MDR 2015, 642Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 642
  • NJW-RR 2015, 785Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 785
  • NZM 2015, 467Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 467
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil12.11.2013, 2 O 180/12
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil25.07.2014, 12 U 155/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.01.2015

BGH: Möglicher Rettungseinsatz macht Regelung zum Abschließen eines einen Zufahrtsweg versperrenden Tors zwischen 22 und 7 Uhr nicht unzulässigErforderlich ist umfassende einzel­fa­ll­be­zogene Abwägung der gegen­über­ste­henden Interessen

Führt der Weg zu einem Grundstück zuerst über ein anderes Grundstück, kann dessen Eigentümer nur dann das Verschließen des den Zufahrtsweg versperrenden Tors in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr verlangen, wenn eine umfassende einzel­fa­ll­be­zogene Abwägung der gegen­über­ste­henden Interessen ergibt, dass sein Sicher­heits­interesse höher wiegt. Unzulässig ist es, mit dem pauschalen Hinweis, dass mögliche Rettungs­einsätze durch das verschlossene Tor behindert werden können, den Anspruch auf das Verschließen des Tors zu verneinen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Damit ein Grund­s­tü­ck­ei­gentümer zu seinem Grundstück gelangen konnte, musste er zuerst über ein anderes Grundstück. Ihm stand insofern ein Geh- und Fahrtrecht zu. Im Jahr 2011 errichtete der Eigentümer des vorderen Grundstücks ein Metallgittertor, welches den Weg zum hinteren Grundstück versperrte. Zudem verlangte er, dass das Tor in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr abgeschlossen wird. Die Maßnahmen begründete er mit einem erhöhten Sicher­heits­be­dürfnis. Da sich das Tor aber nur mechanisch bedienen ließ und eine Klingel für das hintere Grundstück am Tor nicht vorhanden war, weigerte sich der Eigentümer des hinteren Grundstücks das Tor in der gewünschten Zeit abzuschließen. Der Fall kam daher vor Gericht.

Landgericht bejahte Anspruch auf Abschließen des Tors, Oberlan­des­gericht verneinte ihn

Während das Landgericht einen Anspruch auf Abschließen des Tors in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr bejahte, verneinte das Oberlan­des­gericht einen solchen Anspruch. Es bewertete das Interesse des Eigentümers des hinteren Grundstücks an einem möglichst ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück höher als das Sicher­heits­in­teresse des Eigentümers des vorderen Grundstücks. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf eine unver­hält­nis­mäßige Einschränkung von möglichen Rettungs­ein­sätzen. Gegen diese Entscheidung legte der Eigentümer des vorderen Grundstücks Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hielt pauschalen Hinweis auf mögliche Rettungs­einsätze für unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Eigentümers des vorderen Grundstücks und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es sei unzulässig gewesen allein mit dem pauschalen Hinweis auf mögliche Rettungs­einsätze das Interesse des Eigentümers des hinteren Grundstücks höher zu bewerten. Vielmehr habe es an einer umfassenden einzel­fa­ll­be­zogenen Abwägung der gegen­über­ste­henden Interessen bedurft.

Berück­sich­tigung des Sicher­heits­in­teresses

Zunächst sei das Sicher­heits­in­teresse des Eigentümers des vorderen Grundstücks zu berücksichtigen gewesen, so der Bundes­ge­richtshof. Dabei sei es darauf angekommen, wie hoch das Risiko eines unbefugten Betretens des Grundstücks durch Dritte in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr war und ob es auf seinem Grundstück oder in der Nachbarschaft bereits zu entsprechenden Vorkommnissen kam. Ferner sei von Bedeutung gewesen, ob das Wohnhaus bereits anderweitig durch einen Zaun oder Ähnliches gesichert war und ob das Tor ohne große Schwierigkeiten überwunden werden konnte. Dazu habe das Oberlan­des­gericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

Berück­sich­tigung des Interesses am ungehinderten Zugang

Auf Seiten des Eigentümers des hinteren Grundstücks sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs maßgeblich gewesen, ob in seiner Person Umstände vorlagen, die einen Rettungseinsatz wahrscheinlich machten. Zudem sei es darauf angekommen, wie häufig der Eigentümer des hinteren Grundstücks in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr Besuch bekam und ihm somit Beschwer­lich­keiten durch das Öffnen des Tors entstanden. Auch dazu habe das Oberlan­des­gericht keine Feststellungen getroffen.

Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurückweisung des Rechtsstreits

Der Bundes­ge­richtshof hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf und wies den Rechtstreit zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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