Dokument-Nr. 21398
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- GE 2015, 1024Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1024
- MDR 2015, 642Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 642
- NJW-RR 2015, 785Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 785
- NZM 2015, 467Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 467
- Landgericht Heidelberg, Urteil12.11.2013, 2 O 180/12
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil25.07.2014, 12 U 155/13
Bundesgerichtshof Urteil23.01.2015
BGH: Möglicher Rettungseinsatz macht Regelung zum Abschließen eines einen Zufahrtsweg versperrenden Tors zwischen 22 und 7 Uhr nicht unzulässigErforderlich ist umfassende einzelfallbezogene Abwägung der gegenüberstehenden Interessen
Führt der Weg zu einem Grundstück zuerst über ein anderes Grundstück, kann dessen Eigentümer nur dann das Verschließen des den Zufahrtsweg versperrenden Tors in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr verlangen, wenn eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung der gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass sein Sicherheitsinteresse höher wiegt. Unzulässig ist es, mit dem pauschalen Hinweis, dass mögliche Rettungseinsätze durch das verschlossene Tor behindert werden können, den Anspruch auf das Verschließen des Tors zu verneinen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Damit ein Grundstückeigentümer zu seinem Grundstück gelangen konnte, musste er zuerst über ein anderes Grundstück. Ihm stand insofern ein Geh- und Fahrtrecht zu. Im Jahr 2011 errichtete der Eigentümer des vorderen Grundstücks ein Metallgittertor, welches den Weg zum hinteren Grundstück versperrte. Zudem verlangte er, dass das Tor in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr abgeschlossen wird. Die Maßnahmen begründete er mit einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis. Da sich das Tor aber nur mechanisch bedienen ließ und eine Klingel für das hintere Grundstück am Tor nicht vorhanden war, weigerte sich der Eigentümer des hinteren Grundstücks das Tor in der gewünschten Zeit abzuschließen. Der Fall kam daher vor Gericht.
Landgericht bejahte Anspruch auf Abschließen des Tors, Oberlandesgericht verneinte ihn
Während das Landgericht einen Anspruch auf Abschließen des Tors in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr bejahte, verneinte das Oberlandesgericht einen solchen Anspruch. Es bewertete das Interesse des Eigentümers des hinteren Grundstücks an einem möglichst ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück höher als das Sicherheitsinteresse des Eigentümers des vorderen Grundstücks. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf eine unverhältnismäßige Einschränkung von möglichen Rettungseinsätzen. Gegen diese Entscheidung legte der Eigentümer des vorderen Grundstücks Revision ein.
Bundesgerichtshof hielt pauschalen Hinweis auf mögliche Rettungseinsätze für unzulässig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Eigentümers des vorderen Grundstücks und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es sei unzulässig gewesen allein mit dem pauschalen Hinweis auf mögliche Rettungseinsätze das Interesse des Eigentümers des hinteren Grundstücks höher zu bewerten. Vielmehr habe es an einer umfassenden einzelfallbezogenen Abwägung der gegenüberstehenden Interessen bedurft.
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses
Zunächst sei das Sicherheitsinteresse des Eigentümers des vorderen Grundstücks zu berücksichtigen gewesen, so der Bundesgerichtshof. Dabei sei es darauf angekommen, wie hoch das Risiko eines unbefugten Betretens des Grundstücks durch Dritte in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr war und ob es auf seinem Grundstück oder in der Nachbarschaft bereits zu entsprechenden Vorkommnissen kam. Ferner sei von Bedeutung gewesen, ob das Wohnhaus bereits anderweitig durch einen Zaun oder Ähnliches gesichert war und ob das Tor ohne große Schwierigkeiten überwunden werden konnte. Dazu habe das Oberlandesgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
Berücksichtigung des Interesses am ungehinderten Zugang
Auf Seiten des Eigentümers des hinteren Grundstücks sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs maßgeblich gewesen, ob in seiner Person Umstände vorlagen, die einen Rettungseinsatz wahrscheinlich machten. Zudem sei es darauf angekommen, wie häufig der Eigentümer des hinteren Grundstücks in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr Besuch bekam und ihm somit Beschwerlichkeiten durch das Öffnen des Tors entstanden. Auch dazu habe das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen.
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Rechtsstreits
Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtstreit zur Neuentscheidung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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