15.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 15548

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Urteil12.07.1985BundesgerichtshofV ZR 172/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 95, 307Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 95, Seite: 307
  • DWW 1985, 231Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1985, Seite: 231
  • JuS 1986, 64Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1986, Seite: 64
  • JZ 1986, 147Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1986, Seite: 147
  • MDR 1985, 1011Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1985, Seite: 1011
  • NJW 1985, 2823Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1985, Seite: 2823
  • WuM 1986, 69Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 69
  • ZMR 1985, 405Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1985, Seite: 405
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.07.1985

BGH: Betrieb eines Bordells im Nachbarhaus begründet keinen Unterlassungs­anspruch des NachbarnStörungen des ästhetischen Empfindens sind grundsätzlich hinzunehmen

Wird im Haus auf dem Nachba­r­grundstück ein Bordell betrieben, so steht dem Nachbar kein Anspruch auf Unterlassung des Bordellbetriebs zu. Denn Störungen des ästhetischen Empfindens sind hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Grundstückseigentümer über den Betrieb eines Bordells in dem Haus auf dem Nachbargrundstück. Seiner Meinung nach seien dadurch seine minderjährige Tochter sowie die minderjährigen Kinder weiterer Nachbarn sittlich gefährdet. Zudem sei durch den Bordellbetrieb der Wert seines Grundstücks gesunken. Er klagte daher auf Unterlassung. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Anspruch auf Unterlassung des Bordellbetriebs bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof schloss sich den Entscheidungen der Vorinstanzen an und wies die Revision zurück. Dem Grund­s­tücks­ei­gentümer habe kein Anspruch auf Unterlassen des Bordellbetriebs aus § 1004 BGB zugestanden.

Schamgefühl oder ästhetisches Empfinden verletzende Vorgänge sind zu dulden

Der Bundes­ge­richtshof führte dazu aus, dass bereits aus Sicht des Reichsgerichts, der sich gestört fühlende Grund­s­tücks­ei­gentümer nur solche vom Nachba­r­grundstück ausgehenden Beein­träch­ti­gungen untersagen könne, die zum einen das Grundstück und die dort befindlichen Sachen beschädigen oder die auf dem Grundstück aufhaltenden Personen belästigen. Die Belästigung müsse sich jedoch auf das gesundheitliche Wohlbefinden auswirken oder ein körperliches Unbehagen auslösen. Dagegen seien Verletzungen des Schamgefühls oder des ästhetischen Empfindens durch sichtbare Vorgänge auf dem Nachba­r­grundstück zu dulden. Der Bundes­ge­richtshof führte diese Rechtsprechung insoweit fort, dass jedenfalls das Darbieten eines nur das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenden Anblicks nicht nach § 1004 BGB untersagt werden könne.

Eigen­tums­be­ein­träch­tigung setzte ohnehin Sichtbarkeit der Störung voraus

Zudem sei nach Ansicht der Bundesrichter zu beachten gewesen, dass eine sittliche oder ästhetische Störung nur angenommen werden könne, wenn sie auch sinnlich wahrnehmbar ist. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Daran habe auch nichts der Umstand geändert, dass durch den Bordellbetrieb der Wert des Grundstücks gesunken sei. Denn ein Wertverlust allein begründe keine Eigentumsbeeinträchtigung (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.1974 - V ZR 83/73 - = BGHZ 54, 56 (61)).

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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