Dokument-Nr. 15547
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- BGHZ 54, 56Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 54, Seite: 56
- NJW 1975, 170Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1975, Seite: 170
- NJW 1975, 826Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1975, Seite: 826
Bundesgerichtshof Urteil15.11.1974
BGH: Störungen des ästhetischen Empfindens durch Vorgänge und Zustände auf dem Nachbargrundstück sind hinzunehmenAusnahmen nur in besonders krassen Ausnahmefällen
Fühlt sich ein Grundstücksbesitzer durch Vorgänge und Zustände auf seinem Nachbargrundstück in seinem ästhetischen Empfinden gestört, so muss er dies hinnehmen. Einen Anspruch auf Beseitigung hat er nur in besonders krassen Ausnahmefällen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Besitzer eines Grundstückes glich das Gefälle auf seinem Grundstück dadurch aus, dass er Erde aufschüttete. Dadurch entstand zur Grenze des Nachbargrundstücks eine Böschung. Um diese abzustützen errichtete der Nachbar eine aus Eisen und Blechen bestehende Stützwand. Der Grundstücksbesitzer sah darin eine unzulässige optische Beeinträchtigung und klagte auf Entfernung der Stützwand. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Grundstücksbesitzers.
Anspruch auf Entfernung der Stützmauer bestand nicht
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Grundstückseigentümer. Dieser habe keinen Anspruch auf Entfernung der Stützmauer gemäß § 1004 BGB gehabt. Denn Vorgänge und Zustände auf einem Grundstück, die vom Nachbargrundstück aus wahrnehmbar sind und gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßen, rechtfertigen keinen Beseitigungsanspruch. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht jeder hässliche Anblick abgewehrt werden müsse.
Beseitigungsanspruch nur in Ausnahmefällen
In besonders krassen Ausnahmefällen könne jedoch nach Auffassung der Bundesrichter ein Beseitigungsanspruch bestehen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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