21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 15547

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Urteil15.11.1974BundesgerichtshofV ZR 83/73
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 54, 56Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 54, Seite: 56
  • NJW 1975, 170Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1975, Seite: 170
  • NJW 1975, 826Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1975, Seite: 826
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Bundesgerichtshof Urteil15.11.1974

BGH: Störungen des ästhetischen Empfindens durch Vorgänge und Zustände auf dem Nachba­r­grundstück sind hinzunehmenAusnahmen nur in besonders krassen Ausnahmefällen

Fühlt sich ein Grund­s­tücks­be­sitzer durch Vorgänge und Zustände auf seinem Nachba­r­grundstück in seinem ästhetischen Empfinden gestört, so muss er dies hinnehmen. Einen Anspruch auf Beseitigung hat er nur in besonders krassen Ausnahmefällen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Besitzer eines Grundstückes glich das Gefälle auf seinem Grundstück dadurch aus, dass er Erde aufschüttete. Dadurch entstand zur Grenze des Nachba­r­grund­stücks eine Böschung. Um diese abzustützen errichtete der Nachbar eine aus Eisen und Blechen bestehende Stützwand. Der Grundstücksbesitzer sah darin eine unzulässige optische Beein­träch­tigung und klagte auf Entfernung der Stützwand. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Grund­s­tücks­be­sitzers.

Anspruch auf Entfernung der Stützmauer bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Grundstückseigentümer. Dieser habe keinen Anspruch auf Entfernung der Stützmauer gemäß § 1004 BGB gehabt. Denn Vorgänge und Zustände auf einem Grundstück, die vom Nachbargrundstück aus wahrnehmbar sind und gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßen, rechtfertigen keinen Besei­ti­gungs­an­spruch. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht jeder hässliche Anblick abgewehrt werden müsse.

Besei­ti­gungs­an­spruch nur in Ausnahmefällen

In besonders krassen Ausnahmefällen könne jedoch nach Auffassung der Bundesrichter ein Besei­ti­gungs­an­spruch bestehen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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